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Feststellung der Vaterschaft

 Normen 

§§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB

§§ 372a, 386 - 390 ZPO

 Information 

1. Privates Abstammungsgutachten

Siehe "Klärung der Vaterschaft".

2. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Gemäß § 1600d BGB kann die Vaterschaft eines Kindes gerichtlich festgestellt werden, wenn diese nicht anerkannt oder durch die Ehe der Eltern vermutet wird.

Klageberechtigt sind die Mutter des Kindes und das Kind selbst. Dabei kann der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bereits vor der Geburt gestellt werden (OLG München 13.04.2016 - 16 UF 242/16).

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht kann auch ohne einen Parteiantrag die Beweiserhebung anordnen.

Zuständig ist ausschließlich das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, ist auch das Familiengericht zuständig, in dem die Mutter ihren Wohnsitz hat.

Weigert sich der vermutliche Vater an dem Beweisverfahren durch die Duldung einer Blutentnahme mitzuwirken, wird die Untersuchung durch eine Zwangsvorführung durchgeführt.

Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen (BVerfG 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14).

Hinweis:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen (BVerfG 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13).

3. Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders

Ein Mann, der mit einer Frau auf natürlichem Wege ein Kind gezeugt hat, hat Anspruch auf die Feststellung seiner Vaterschaft. Unerheblich ist dabei, ob er nur der Samenspender sein sollte und der Mann gegenüber der Frau zugesichert hat, keine Rechte an dem Kind geltend zu machen (OLG Zweibrücken 08.03.2016 - 2 UF 9/16).

Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status (BGH 24.08.2016 - XII ZB 351/15).

Mit dem neuen Samenspenderregistergesetz sowie den Änderungen in § 1600d Abs. 4 BGB wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders für ein mittels seines Samens gezeugtes Kind ausgeschlossen, wenn es sich um eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung unter heterologer Verwendung von Samen handelt, der vom Samenspender einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt wurde. In diesen Fällen kann der Samenspender daher weder durch das Kind noch durch dessen Eltern als rechtlicher Vater in Anspruch genommen werden; seine Identität wird jedoch im Samenspenderregister gespeichert, und das Kind kann hierüber durch das DIMDI Auskunft erlangen.

4. Inzidentfeststellung der Vaterschaft

Sofern ein Mann erfolgreich seine Vaterschaft angefochten hat, war ihm in der Vergangenheit der Regress seines bis dahin geleisteten Kinderunterhalts gemäß § 1600d Abs. 4 BGB verwehrt, wenn der vermeintliche tatsächliche Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hatte und die Mutter der Kinder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ablehnte.

Der BGH änderte mit der Entscheidung BGH 16.04.2008 - XII ZR 144/06 seine Rechtsprechung und lässt nunmehr eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft während eines sogenannten Scheinvaterunterhaltsregresses in Ausnahmefällen zu.

 Siehe auch 

Feststellung der rechtlichen Vaterschaft

Klärung der Vaterschaft

Samenspenderregister

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung

BGH 29.10.2014 - XII ZB 20/14 (Anspruch des Kindes auf Exhumierung des Verstorbenen)

BGH 10.03.2004 - XII ZR 123/01 (Unterhaltspflicht des Großvaters für vor der Vaterschaftsfeststellung liegende Unterhaltszeiträume)

BGH 18.03.1987 - IVb ZR 21/86

BGH 20.01.1999 - XII ZR 117/97

Brosius-Gersdorf: Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanfechtung. Grundrechtliche Konfliktlagen in der Familie; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2007, 398

Muscheler: Vaterschaft durch Anerkennung und Feststellung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2005, 177

Roth: Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater; NJW 2003, 3153

Schwonberg: Probleme bei der Vaterschaftsfeststellung; Familie und Recht - FuR 2014, 634

Spickhoff: Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung und das Recht auf Kenntnis der Abstammung nach heterologer Insemination; Zeitschrift für das gesamte Privatrecht - ZfPW 2017, 257