Rechtswörterbuch

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Familie

 Normen 

§§ 1297 ff. BGB

Art. 6 GG

§§ 111 ff. FamFG

 Information 

Kreis miteinander verheirateter, verwandter oder verschwägerter Personen.

Mit dem Begriff der Familie werden die Lebensgemeinschaft der Eheleute und ihrer Kinder bzw. die Beziehung des nichtehelichen Elternteils mit seinen Kindern bezeichnet (Kleinfamilien). Diese Rechtsbeziehungen sind gesetzlich geregelt und unterliegen dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG.

Bei den Arten der Verwandtschaft wird zwischen Verwandtschaft in gerader Linie und Verwandtschaft in Seitenlinie unterschieden:

  • Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie miteinander verwandt (Kinder, Eltern, Großeltern).

  • Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie miteinander verwandt (Geschwister, Cousinen, Onkel, Tante etc.).

Die Nähe der Verwandtschaft wird nach Graden bemessen, wobei der Grad der Verwandtschaft durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt wird. Die eigene Geburt ist hierbei nicht mitzuzählen.

Schwägerschaft besteht gemäß § 1590 BGB zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten. Die Schwägerschaft besteht fort, auch wenn die sie begründende Ehe selbst nicht mehr besteht.

Die Familie ist in ihrer Rechtsstellung durch Art. 6 GG geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Familienbegriff insofern eng auszulegen: Dem Schutz des Grundgesetzes unterliegen nicht nichteheliche Lebensgemeinschaften.

 Siehe auch 

Adoption

Elternunterhalt

Ehe

Ehegattennamensrecht

Feststellung der Vaterschaft

Kindeswohl

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

Pflichtteil

Scheidung

Sorgerecht

Heilmann: Schützt das Grundgesetz die Kinder nicht?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2904