Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Fachaufsichtsbeschwerde

 Normen 

Art. 17 GG

 Information 

Formloser Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Behörden.

Die Fachaufsichtsbeschwerde ist die an die Fachaufsichtsbehörde der die Entscheidung erlassenden Behörde gerichtete Aufforderung, die Entscheidung aufzuheben oder zu ändern. Mit ihr soll wie beim Widerspruch die Entscheidung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Da der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, auch außerhalb formaler Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren das Anliegen der Bürger zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Art. 17 GG), besteht ein Anspruch darauf, dass sich die Aufsichtsbehörde

  • sachlich mit der Aufsichtsbeschwerde auseinandersetzt,

  • eine Entscheidung fällt und

  • einen Bescheid an den Beschwerdeführer erlässt, der eine sachliche Prüfung erkennen lässt und über die weitere Vorgehensweise in der fraglichen Angelegenheit Kenntnis gibt.

Eine Begründung der Entscheidung ist hingegen nicht erforderlich.

Sind die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt, wird der erhobene Rechtsbehelf von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erzielung eines effektiven Rechtsschutzes ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung "Widerspruch" als Widerspruch ausgelegt.

 Siehe auch 

Dienstaufsichtsbeschwerde

Formlose Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht

Gegenvorstellung

Petition