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Fachanwalt - Fortbildung

 Normen 

§ 15 FAO

§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO

§ 4 Abs. 2 FAO

 Information 

1. Inhalt der Fortbildungspflicht

Voraussetzung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung.

Der Fachanwalt ist gemäß § 15 FAO zur jährlichen Fortbildung verpflichtet, die er wie folgt erfüllen kann:

  • Wissenschaftliche Publikation auf dem Gebiet seiner Fachanwaltsbezeichnung.

    Die Tätigkeit eines Fachanwalts für eine im Rahmen seines Fachanwaltsgebietes erscheinende juristische Fachzeitschrift als Autor zur Besprechung von höchstrichterlichen Urteilen ist als eine die Fortbildungspflicht erfüllende wissenschaftliche Publikation anzusehen (AGH Schleswig-Holstein 14.12.2005 - 2 AGH 9/05). Nach der Ansicht der Richter sind die wissenschaftliche Publikation und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen gleichwertige Alternativen. Kriterium für die Anerkennung als wissenschaftliche Publikation ist nach der Abgrenzung des BVerfG, ob es sich nach der Form und dem Inhalt um einen ernsthaften Versuch zur Ermittlung der Wahrheit oder der Belehrung handelt.

    Nicht ausreichend ist das Verfassen eines Mandantenrundschreibens oder einer Rezension von juristischer Literatur.

    Auch ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann (BGH 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15).

  • Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen zu mindestens 15 Zeitstunden.

    Auch die Teilnahme an einer Nichtpräsenzveranstaltung (Online-Fortbildung) ist anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander besteht und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird.

    Hinweis:

    Dabei können aber bis zu fünf Stunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

  • Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung als Dozent.

    Ausdrücklich anerkannt ist auch eine Lehrtätigkeit in einem fachspezifischen Kurs für nichtanwaltliche Teilnehmer, z.B. für Rechtsanwaltsfachangestellte.

Der BGH hat in einigen Entscheidungen Ausnahmen von der Verpflichtung zur jährlichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anerkannt. So berechtigt die Krankheit eines Fachanwalts zur Abweichung von der jährlichen Pflicht. Daneben ist ein Fachanwalt nicht zur Teilnahme an Lehrgängen verpflichtet, wenn ihm der Lehrgangsinhalt schon bekannt ist.

2. Fachgebietsübergreifende Veranstaltung

"Die Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsübergreifenden Veranstaltung kann im Rahmen des § 15 Abs. 3 FAO nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden" (BGH 28.10.2019 - AnwZ (Brfg) 14/19).

3. Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO bei Fehlen der vorgeschriebenen Fortbildung von der Rechtsanwaltskammerwiderrufen werden. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.

Grundsätzlich reicht ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht für einen Widerruf aus, die Rechtsprechung hat dies jedoch dann für unzulässig erklärt, wenn andere Umstände dabei nicht berücksichtigt werden:

Nach einem Urteil des BGH (BGH 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00) handelt es sich um einen fehlerhaften Ermessensgebrauch, wenn der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis sich lediglich auf die fehlende Fortbildung bezieht und andere vorgetragene, ähnliche Umstände der Qualitätssicherung nicht berücksichtigt.

Der Widerruf des Fachanwaltstitels ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Fachanwalt wiederholt Fristsetzungen zur Nachholung der Fortbildung hat ungenutzt verstreichen lassen und zudem etwaige Hinderungsgründe (z.B. Krankheit, Terminprobleme, Ausfall von Veranstaltungen) nicht vorgetragen hat (BGH 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11).

4. Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte

Sofern angehende Fachanwälte den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr stellen, in dem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat, unterliegen sie gemäß § 4 Abs. 2 FAO ab diesem Jahr der Fortbildungspflicht nach Art und Umfang des § 15 FAO, wobei Lehrgangszeiten anzurechnen sind.

 Siehe auch 

Fachanwalt