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Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Finanzverwaltung
(Finanzverwaltungsgesetz - FVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Vorschriften 
  
Bundesfinanzbehörden1
Landesfinanzbehörden2
Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden2a
Leitung der Finanzverwaltung3
  
Abschnitt II 
Oberbehörden 
  
Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden4
Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern5
Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion5a
Übertragung von Bauaufgaben5b
Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde6
  
Abschnitt III 
Mittelbehörden 
  
Bezirk und Sitz7
(weggefallen)8
Aufgaben und Gliederung8a
(weggefallen)9
Leitung9a
(weggefallen)10
Landeskassen10a
(weggefallen)11
  
Abschnitt IV 
Örtliche Behörden 
  
Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter12
(weggefallen)12a
(weggefallen)12b
(weggefallen)12c
(weggefallen)12d
Beistandspflicht der Ortsbehörden13
(weggefallen)14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter17
  
Abschnitt V 
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden 
  
Verwaltung der Umsatzsteuer18
Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen19
Einsatz von automatischen Einrichtungen20
Druckdienstleistungen für Bundes- oder Landesfinanzbehörden20a
Auskunfts- und Teilnahmerechte21
Allgemeine Verfahrensgrundsätze21a
  
Abschnitt VI 
Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 
  
Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten22
Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion23
  
Abschnitt VII 
Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) 
  
Überleitung der Beschäftigten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung24
Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung25
Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung26
Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte27