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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

Vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233)

Zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Landwirtschaftliche Unternehmer 
  
Berechtigter Personenkreis1
Flächenstilllegung2
Abgabe von Flächen3
Rückbehalt4
Leistungen an Hinterbliebene5
Höhe der Leistung6
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren7
Zusammentreffen mit Einkommen8
  
Zweiter Abschnitt 
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige 
  
Berechtigter Personenkreis9
Höhe der Leistung10
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren11
Zusammentreffen mit Einkommen12
Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstilllegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung13
  
Dritter Abschnitt 
Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld 
  
Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung14
Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer15
Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 200415a
Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstilllegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung16
  
Vierter Abschnitt 
Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung 
  
Durchführende Stellen17
Anwendung sonstiger Vorschriften18
Landwirte im Beitrittsgebiet18a
Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet18b
Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet18c
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet18d
Besonderheiten für das Ausland18e
Kostentragung19
  
Fünfter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Befristung der Regelung20
Änderung des Einkommensteuergesetzes21
Übergangsvorschriften22
In-Kraft-Treten23