Rechtswörterbuch

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Europäischer Rat

 Normen 

Art. 235 ff. AEUV

 Information 

1. Einführung

Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Präsident der Europäischen Kommission zusammen.

Der Europäische Rat tagt zweimal je Halbjahr, wobei ein Treffen in Brüssel und das andere in dem jeweiligen Mitgliedsland stattfindet, das den Vorsitz im Rat hat. Der Vorsitz wechselt im Sechs-Monatsrhythmus. Die Mitglieder werden in ihrer Arbeit von den Außenministern des jeweiligen Landes unterstützt.

Der Europäische Rat ist zu unterscheiden von folgenden Einrichtungen:

Der Europäische Rat ist seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Dezember 2009 ein Organ der Europäischen Union.

2. Aufgaben

2.1 Allgemein

Aufgaben des Europäischen Rates sind gemäß Art. 15 EUV:

Die von dem Europäischen Rat verabschiedeten Grundsatzentscheidungen und Leitlinien haben jedoch keine juristische Form, d.h. sie sind keine Rechtsakte der EU. Erforderlich ist ihre Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union mit dem anschließenden Erlass eines Rechtsakts.

Weitere Vorschriften über die Arbeit sind in den Art. 235 - 236 AEUV geregelt.

2.2 Änderungen der Verträge

Die Verträge der Europäischen Union (EUV, AEUV) können gemäß dem in Art. 48 EUV geregelten Änderungsverfahren geändert werden.

Dabei kommt dem Europäischen Rat eine zentrale Rolle zu: Die Änderungsentwürfe sind dem Europäischen Rat zu übermitteln. Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein.

Die dann beschlossenen Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

3. Mitglieder

Die Mitglieder des Europäischen Rates setzen sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission.

Hinweis:

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Dezember 2009 wurde das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates geschaffen. Der Präsident wird von den Mitgliedern des Europäischen Rates gewählt und bleibt maximal fünf Jahre im Amt. Er führt den Vorsitz auf Tagungen des Europäischen Rates, sorgt für die Kontinuität von dessen Arbeiten und vertritt die EU international auf höchster Ebene.

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an den Arbeiten des Europäischen Rats teil.

4. Rechtsschutz

Die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten kann gemäß Art. 263 AEUV mit der Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof überwacht werden.

Sofern der Europäische Rat unter Verletzung der Verträge eine Beschlussfassung unterlässt, kann dies gemäß Art. 265 AEUV mit der Untätigkeitsklage angegriffen werden.

 Siehe auch 

Europarat

Europäischen Union

Europäischen Kommission

Rat der Europäischen Union

http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?lang=de (Internetseite des Europäischen Rates)