Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
VO 2137/85
EWIV-AG
Europäische Gesellschaftsform.
1. Allgemein
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist eine europäische Gesellschaftsform, deren Aufgabe es ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder zu fördern.
Die Vereinigung kann nur zu dem Zweck gegründet werden, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu unterstützen. Sie darf keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben.
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung gilt als Handelsgesellschaft, ist aber keine juristische Person. Gemäß § 1 EWIV-AG ist sie wie die Offene Handelsgesellschaft teilrechtsfähig.
Rechtsgrundlagen sind
die VO 2137/85 über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung,
das Ausführungsgesetz zur Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
ergänzend das Recht der offenen Handelsgesellschaft.
2. Gründung
Die Gründung erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der die in § 2 Abs. 2 EWIV-AG genannten Mindestangaben enthalten muss.
Die Vereinigung ist in ein Register des Staates einzutragen, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. In der Bundesrepublik ist es das Handelsregister.
3. Geschäftsführung und Vertretung
Geschäftsführung und Vertretung der Vereinigung obliegt dem/den Geschäftsführer(n). Dieser muss nicht notwendig selbst Mitglied der Vereinigung sein.
Lenz: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland vor Eintragung; 1. Auflage 1997
Klein-Blenkers: Wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche Fragen zur Europäischen Wirtschaftlichen Interesenvereinigung; Der Betrieb - DB 1994, 2224
Marx: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung als Kooperationsform für die freien Berufe; Anwaltsblatt - AnwBl 1997, 241
Neye: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung - eine Zwischenbilanz; Der Betrieb - DB 1997, 861