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Ethikunterricht

Normen

Art. 7 GG

Information

Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 GG in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

Als Ergänzungs- bzw. Alternativangebot haben einige (insbesondere neue) Bundesländer den Ethikunterricht eingeführt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss Ethik weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Der Unterricht soll der Vermittlung essenzieller und unerlässlicher Grundwerte dienen.

Kein Anspruch auf Erteilung von Ethikunterricht:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14) hat die Klage einer konfessionslosen Mutter gegen das Land Baden-Württemberg auf Erteilung von Ethikunterricht an der Grundschule ihrer Töchter abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht u.a. an, dass im Bereich der schulischen Bildung den Landesgesetzgebern eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Organisation und Erziehungsprinzipien sowie gerade auch der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zukomme.

Die Existenz eines »Rechts auf Bildung« sei umstritten. Ein solcher Anspruch stünde jedenfalls (…) allein den betreffenden Schülern zu. Er stellt hingegen kein Elternrecht dar, auf das sich die Beschwerdeführerin selbst berufen könnte. Ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung werde bereits durch andere Fächer und die praktischen Gegebenheiten des schulischen Gemeinschaftslebens abgedeckt.

Schließlich garantiere Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nur die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach und umfasse damit seinem Wortlaut nach gerade nicht das Fach Ethik. Der Religions- und der Ethikunterricht ziele auch nicht auf die Vermittlung der gleichen Lerninhalte. Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichere der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften vielmehr die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule.

metis