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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht
Titel: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Anwendungsbereich des Gesetzes1 - 5
  
Abschnitt II 
Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör6 - 8
  
Abschnitt III 
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung9 - 13
  
Abschnitt IV 
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere14 - 19
  
Abschnitt V 
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände20 - 24
  
Abschnitt VI 
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe25 - 28
  
Abschnitt VII 
Fachkunde und Prüfungsverfahren29 - 31
  
Abschnitt VIII 
Staatlich anerkannte Lehrgänge32 - 37
  
Abschnitt IX 
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde38 - 40a
  
Abschnitt X 
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes41 - 44
  
Abschnitt XI 
Sachverständigenausschuss45
  
Abschnitt XII 
Ordnungswidrigkeiten46 - 47
  
Abschnitt XIII 
Übergangs- und Schlussvorschriften48 - 50
  
Anlagen 
  
Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von SprengzubehörAnlage 1
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und WettersprengschnürenAnlage 2
 Anlage 3
Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2Anlage 4
Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2Anlage 5
Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)Anlage 6