Rechtswörterbuch

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Ersitzung

 Normen 

§§ 937 - 945 BGB

 Information 

Eigentumserwerb durch Zeitablauf.

Eigentum an einer beweglichen Sache kann durch den Ablauf einer 10-Jahres-Frist erworben werden.

Voraussetzungen der Ersitzung sind:

  • Gutgläubigkeit des Ersitzenden.

  • Zehnjähriger Eigenbesitz.

Der BGH hat die lang umstrittene Frage, ob der Erwerb durch Ersitzung des Rechtsgrund in sich trage, dahingehend beantwortet, dass der Erwerb durch Ersitzung seinen Rechtsgrund in sich trägt und damit Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind (BGH 22.01.2016 - V ZR 27/14). Damit hat er im Vergleich zu einer alten Reichsgericht-Rechtsprechung die gegenteilige Ansicht vertreten.

Der BGH hat die folgenden Grundsätze zur Beweislast erlassen (BGH 19.07.2019 - V ZR 255/17):

  • "Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist."

  • "Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft."

  • "Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen."

 Siehe auch 

Abhandenkommen von Sachen

Besitz

Krämer: Ersitzung durch den gutgläubigen Erben des bösgläubigen Besitzers?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1997, 2580

Wilhelm: Ersitzung als Rechtsgrund? (Zugleich Anmerkung zu BGH 22.01.2016 - V ZR 27/14); Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 193