Ersetzungsbefugnis
Gesetzlich nicht geregelt.
Möglichkeit des Schuldners oder des Gläubigers, anstelle der Leistung mit einer anderen Leistung zu erfüllen.
Die Ersetzungsbefugnis selbst als allgemeines Recht ist nicht gesetzlich geregelt. Gesetzlich geregelt sind jedoch konkrete Ausgestaltungen der Ersetzungsbefugnis:
Das Gesetz räumt dem Gläubiger oder dem Schuldner u. U. die Möglichkeit ein, anstelle der vorgesehenen Leistung die Schuld mit einer anderen Leistung zu erfüllen. Daneben kann eine Ersetzungsbefugnis auch vertraglich vereinbart werden.
Beispiel:
§ 249 S. 2 BGB: Geldersatz statt Naturalrestitution
§ 251 Abs. 2 BGB: Geldersatz bei Wiederherstellung nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen
Charakteristisch ist, dass die Schuld zunächst grundsätzlich auf eine bestimmte Leistung beschränkt war.
In der Praxis kommt es insbesondere beim Fahrzeugkaufvertrag oftmals zu einer Ersetzungsbefugnis des Käufers: Diesem wird dann das Recht eingeräumt, einen Teil des Kaufpreises durch die Inzahlunggabe des bisherigen Fahrzeugs zu ersetzen.
Sie ist von der Wahlschuld und von der Leistung an Erfüllungs Statt zu unterscheiden und wird auch als "facultas alternativa" bezeichnet.
BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (Inzahlunggabe eines Kfz bei einem Leasingvertrag)