Rechtswörterbuch

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Ersatzzeiten

 Normen 

§ 250 f. SGB VI

§ 51 Abs.4 SGB VI

 Information 

Bei der Berechnung eines Rentenanspruchs zu berücksichtigender Zeitraum.

Ersatzzeiten sind Zeiten nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Versicherten, in denen er durch außergewöhnliche Umstände und ohne sein Verschulden keine Beiträge zahlen konnte. Rentenrechtlich sind Ersatzzeiten den beitragsfreien Zeiten zuzuordnen.

Voraussetzung einer Ersatzzeit ist, dass der Versicherte in dieser Zeit tatsächlich hätte Beiträge leisten können. Es werden nur bis zum 31.12.1991 entstandene Ersatzzeiten berücksichtigt. Als Ersatzzeiten anerkannt sind nur die in § 250 Abs. 1 SGB VI abschließend genannten Zeiten.

Beispiel:

Kriegsdienst bzw. Kriegsgefangenschaft nach dem 2. Weltkrieg, unrechtmäßiger Freiheitsentzug im Gebiet der ehemaligen DDR

Teilweise können auch sich an diese Umstände anschließende Zeiten von Krankheit oder Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten berücksichtigt werden.

 Siehe auch 

Altersteilzeit

Altersrente

Berufsunfähigkeitsrente

Erwerbsunfähigkeitsrente

Frühverrentung

Rentenarten

Rentenversicherungsträger

Teilrente

Verminderte Erwerbsfähigkeit

BSG 17.12.1997 - 13 RJ 97/96

BSG 23.05.1995 - 13 RJ 67/91