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Erbverzicht

 Normen 

§§ 2346 - 2352 BGB

 Information 

Der Erbverzicht ist der vertraglich vereinbarte Verzicht des/der gesetzlichen Erben auf seinen gesetzlichen Erbteil bzw. Pflichtteil.

Der Erbverzicht ist von der Erbausschlagung zu unterscheiden: Diese ist kein Vertrag, sondern eine erst nach dem Eintreten des Erbschaftsfalls erklärte Ablehnung der Erbschaft.

Der Erbverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, nicht jedoch, wenn es sich um den Ehepartner des Erblassers handelt. Den gemeinsamen Kindern steht ein eigenes Erbrecht zu. Die in den sonstigen Fällen erfolgende automatische Erstreckung auf die Abkömmlinge kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.

Der Erbverzicht ist notariell zu beglaubigen. Er kann unter einer Bedingung (z.B. der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) geschlossen werden.

Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf sein gesetzliches Erbrecht, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass der Erbverzicht unter der Bedingung geschlossen wurde, dass die andere Person tatsächlich Erbe wird. Verzichtet ein Abkömmling auf sein gesetzliches Erbe, so wird gemäß § 2350 BGB vermutet, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten solle.

In der Praxis werden Erbverzichtsverträge oftmals bei einer Unternehmensnachfolge mit den nicht das Unternehmen übernehmenden Kindern bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung geschlossen. Ändern sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, kann eine Erhöhung der ursprünglichen Abfindung durch Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Zuwendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, war umstritten:

Nach der Entscheidung BGH 07.07.2015 - X ZR 59/13 ist auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen. Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.

 Siehe auch 

Erbvertrag

Pflichtteil

BGH 03.12.2008 - IV ZR 58/07 (kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Erbverzicht)

Dickhuth-Harrach von: Handbuch der Erbfolgegestaltung; 1. Auflage 2010

Frieser/Sarres u.a.: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2017

Pentz: Auswirkungen des "entgeltlichen" Erbverzichts eines Abkömmlings auf Pflichtteilsansprüche anderer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1999, 1835

Reimann/Bengel/Mayer: Testament und Erbvertrag; Handbuch, Formularsammlung und Kommentar; 6. Auflage 2015

Zimmer: Störungen beim Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 513