Erbschaftsteuer

 Normen 

ErbStG

§§ 138 ff. BewG

 Information 

1. Allgemein

Mit der Erbschaftsteuer kommt es zu einer Besteuerung von Erbschaftsfällen und Schenkungen.

Aufgrund der in Deutschland geltenden Universalsukzession fällt das Erbe mit dem Erbfall unmittelbar an den oder die Erben. Diese haben auf den Nachlass die Erbschaftsteuer zu entrichten.

Das Erbschaftsteuerrecht umfasst auch die Schenkungsteuer, d.h. die folgenden Ausführungen wie auch das gesamte Erbschaftsteuergesetz haben auch für das Schenkungsteuerrecht Gültigkeit, sofern keine abweichende Regelung erwähnt wird.

Der zur Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebliche Stichtag ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu dem Erblasser. Dabei werden die Erben in drei Steuerklassen aufgeteilt, die in § 15 ErbStG enumerativ aufgezählt sind.

Die Verjährung der Erbschaftsteuer richtet sich nach den §§ 228 - 232 AO. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

2. Bewertung

Die Bewertung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Vermögens bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorgaben des Bewertungsgesetzes und der Wertermittlungsverordnung.

Dabei ist gemäß § 9 BewG grundsätzlich von dem gemeinen Wert auszugehen, d.h. dem Marktwert bzw. dem Verkehrswert des Vermögens.

3. Steuersätze

Es bestehen seit dem 01.01.2010 gemäß § 19 ErbStG folgende Steuersätze:

Wert des zu versteuernden Betrages bis EURProzentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer in der jeweiligen Steuerklasse:
 IIIIII
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000193030
13.000.000233550
26.000.000274050
darüber304350

4. Steuerbefreiungen

Die in § 13 ErbStG aufgeführten Steuerbefreiungen wurden erweitert. Steuerfrei sind danach u.a. auch:

  • Der Erwerb von Todes wegen des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners an dem Eigentum / Miteigentum an einem bebauten Grundstück, sofern der Erblasser diese Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim) - es sei denn, er war an der Nutzung z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt gehindert - und der Ehepartner / eingetragene Lebenspartner die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiternutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

  • Der Erwerb von Todes wegen der Kinder bzw. Enkel (wenn entsprechendes Kind verstorben) an dem Eigentum / Miteigentum an einem bebauten Grundstück, sofern der Erblasser diese Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim) - es sei denn, er war an der Nutzung z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt gehindert - und

    • das Kind die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiternutzt

      sowie

    • die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Keller, Garagen und sonstige Nutzflächen sind dabei nicht mitzurechnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

5. Freibeträge

Die Freibeträge der Steuerklasse I für Ehegatten, Kinder und Enkel wurden gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG deutlich angehoben auf

  • 500.000,00 EUR für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner (zuvor 307.000,00 EUR),

  • 400.000,00 EUR für jedes Kind (zuvor 205.000,00 EUR)

  • 200.000,00 EUR für jeden Enkel (wenn entsprechender Elternteil verstorben, zuvor 51.200,00 EUR)

  • 100.000,00 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I (Eltern (bei Todesfall), Urenkel, zuvor 51.200,00 EUR)

  • 20.000,00 EUR für die Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte, zuvor 10.300,00 EUR)

  • 20.000,00 EUR für die Personen der Steuerklasse III (alle anderen Personen, u.a. der nicht eheliche Lebenspartner, zuvor 5.200,00 EUR)

Der Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige wurde gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG auf 2.000,00 EUR angehoben (zuvor 1.100,00 EUR).

 Siehe auch 

BFH 19.07.2006 II R 1/05 (Entstehen der Erbschaftsteuer bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs)

BFH 08.10.2003 - II R 46/01 (Erbschaftsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs)

BFH 01.04.1992 - II R 21/89

BVerfG 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

Fischl: Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum 01.01.2009; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 177

Gerlach: Kann der Anteil des Kommanditisten am Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer negativ sein?; Deutsches Steuerrecht - DStR 2010, 309

Hannes/Steger/Stalleiken: Geplante Verschärfungen bei der Erbschaftsteuer. Fragwürdige erbschaftsteuerliche Neuregelungen durch den Regierungsentwurf des JStG 2010; Betriebs-Berater - BB 2010, 1439

Herzog/Lindner: Die Erbrechtsreform 2010; 1. Auflage 2009

Hoheisel/Graf Nesselrode: Kunst im Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer; Deutsches Steuerrecht - DStR 2011, 441

Hutmacher: Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer. Vom RegE abweichend normierte Vorschriften des Bewertungs- und Erbschaftsteuergesetzes; Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der Bedarfsbewertung ab dem 01.01.2009; Zeitschrift für die Notar-Praxis - ZNotP 2010, 282

Kesseler/Thouet/Hutmacher: Erbschaftsteuerreformgesetz. Einführungskommentar für die Beratungspraxis; 1. Auflage 2009

Krug/Daragan: Die Immobilie im Erbrecht, 1. Auflage 2010

Münch: Die Unternehmerehe; 1. Auflage 2007

Roth/Fischl: Aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf nach der neuen Erbschaftssteuer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 401

Tiedtke/Schmitt: Die Zuwendung eines Familienheims nach der Erbschaftsteuerreform 2008/2009; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2632