Erbrecht des Ehegatten

 Normen 

§ 1931 BGB

§ 1371 BGB

§ 2305 BGB

 Information 

1. Allgemein

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten beurteilt sich bei einer fehlenden gewillkürten Erbfolgeregelung grundsätzlich wie folgt:

  • Neben Erben der ersten Ordnung: 1/4

  • Neben Erben der zweiten Ordnung: 1/2

  • Neben Großeltern als Erben der dritten Ordnung: 1/2

  • Würde ein Teil des Erbanteils der Großeltern durch Abkömmlinge der Großeltern ersetzt, fällt dieser Teil dem überlebenden Ehegatten zu.

  • Erben der vierten Ordnung fällt kein Erbteil zu, der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe.

Zusätzlich sind die Besonderheiten des jeweiligen Güterstandes zu beachten:

2. Gütertrennung

Bei der Gütertrennung: Das Erbrecht des Ehegatten beträgt grundsätzlich 1/4. Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder, so muss gemäß § 1931 Abs. 4 BGB sichergestellt sein, dass der Anteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der der Abkömmlinge.

Beispiel:

Neben dem Ehegatten gibt es als weiteren gesetzlichen Erben ein Kind: Das Erbrecht des Ehegatten und des Kindes beträgt je 1/2.

3. Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft besteht folgende Rechtslage: Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass, der Erbteil des überlebenden Ehegatten richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Bei der durch Ehevertrag festgelegten fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt.

4. Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft bestehen für den Ehegatten zwei Möglichkeiten, zwischen denen aber kein Wahlrecht besteht. Der Ehegatte kann nur durch eine Ausschlagung der Erbschaft die güterrechtliche Lösung (kleiner Pflichtteil) herbeiführen.

Grundsätzlich steht dem Ehegatten 1/4 des Erbes zu.

4.1 Der überlebende Ehegatte ist (gesetzlicher) Erbe oder Vermächtnisnehmer (großer Pflichtteil)

Unschädlich ist die testamentarische Einsetzung als gesetzlicher Erbe oder als Vor- bzw. Nacherbe.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich um 1/4.

Es bestehen dann folgende Erbanteile des Ehegatten:

  • neben Erben erster Ordnung: 1/2

  • neben Erben zweiter Ordnung: 3/4

  • neben Großeltern als Erben dritter Ordnung: 3/4

  • Das Erbrecht anderer Erben der dritten Ordnung fällt dem Ehegatten zu.

Ist das Erbe oder das Vermächtnis geringer, kann der Ehegatte den Pflichtteilsrestanspruch gegen die übrigen Erben geltend machen.

4.2 Der überlebende Ehegatte ist weder Erbe (kann auch durch Ausschlagung erreicht werden) noch Vermächtnisnehmer (kleiner Pflichtteil)

Dann erhält er als Ehegatte den Pflichtteil (1/4) und kann den Zugewinnausgleich geltend machen.