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Erbauseinandersetzungsklage

 Normen 

§§ 2042 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Erbrechtliche Klageform.

Können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht gütlich über die Auseinandersetzung einigen, kann ein Miterbe auf Auseinandersetzung der Erbschaft klagen.

2. Voraussetzungen

  1. a)

    Die Teilung des Nachlasses ist nicht durch eine Anordnung des Erblassers, eine Vereinbarung der Parteien oder durch ein gesetzliches Verbot (§§ 2043 - 2045 BGB) ausgeschlossen.

    Hinweis:

    Aber: Ein durch den Erblasser ausgesprochenes Teilungsverbot wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall mehr als 30 Jahre vergangen sind.

  2. b)

    Der Teilungsplan muss den gesamten Nachlass umfassen, eine Teilauseinandersetzung ist grundsätzlich unzulässig.

    Zudem müssen Teilungsanordnungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Vorempfänge gemäß § 2050 BGB berücksichtigt sein.

  3. c)

    Die Teilungsreife des Nachlasses ist gegeben, d.h. die Nachlassverbindlichkeiten müssen erfüllt sein und die Teilung des Nachlasses in Natur muss möglich sein. Daher muss bei einem Grundstück zunächst eine Teilungsversteigerung und bei beweglichen Gegenständen ein Pfandverkauf durchgeführt worden sein.

3. Inhalt der Klage

Aufbau der Erbauseinandersetzungsklage:

  • Antragstellung auf Verurteilung des/der Beklagten zur Zustimmung zu dem aufgestellten (Erb-)Teilungsplan.

  • Darstellung der gewünschten Erbteilung, d.h. konkret welche Nachlassobjekte dem Kläger, welche dem/den Beklagten zufallen sollen.

  • Bei Übertragung von Grundstücken: Zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des/der Beklagten zur Auflassung des Grundstücks und Einwilligung zur Umschreibung.

  • Kostenantrag.

  • Begründung: Darlegung der Gründe für den Erbteilungsplan bzw. die Verteilung/Wertigkeit der Anteile.

  • Feststellung des Ausgleichs der Nachlassverbindlichkeiten.

Die Teilungsklage muss sorgsam begründet werden, da eine Abänderung des Teilungsplans durch das Gericht nicht möglich ist. Insofern ist die Stellung von ergänzenden Hilfsanträgen oder die vorherige Einreichung einer Feststellungsklage zu empfehlen.

4. Gerichtsstand

Für die Erbauseinandersetzungsklage besteht gemäß § 27 ZPO der besondere Gerichtsstand der Erbschaft:

Klagen können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

 Siehe auch 

Annahme der Erbschaft

Auskunftsanspruch

Erbengemeinschaft

Testamenstvollstrecker

OLG Jena 18.06.2008 - 4 U 726/06 (Anforderungen an eine Erbauseinandersetzungsklage - Vorlage eines detaillierten Teilungsplans)

OLG Koblenz 21.03.2002 - 5 U 291/01 (Anspruch auf Übertragung bestimmter Hausratsgegenstände)

Kollmeyer: Unter Abkömmlingen ausgleichspflichtige Zuwendungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 1152

Neufang/Bulling: Beratungsoptionen bei einer Erbauseinandersetzung; Der Steuerberater - StB 2022, 377