Rechtswörterbuch

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Enteignung

 Normen 

Art. 14 GG

Art. 109 EGBGB

§§ 22 ff. AEG

AusglLeistG

§§ 85 - 88 BauGB

§ 90 BauGB

§ 92 BauGB

§ 71 WHG

§ 15 BKleingG

§ 45 EnWG

§ 19 FStrG

§ 9 GrEStG

§ 7 MBPlG

§ 30 PBefG

§ 20 WasSiG

§ 44 WaStrG

§ 40 f. WVG

§ 16 ZollVG

 Information 

1. Allgemein

Eine Enteignung ist die zielgerichtete Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (BVerfGE 70, 199 ff.). Gemäß der sogenannten Junktimklausel darf eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG).

Es bestehen folgende Formen der Enteignung:

  • Legalenteignung: Die Enteignung erfolgt durch ein formelles Gesetz: Ein Gesetz entzieht mit seinem Inkrafttreten unmittelbar individuelle und konkrete Eigentumsrechte, ohne dass hierfür noch ein Vollzugsakt erforderlich wäre.

  • Administrativenteignung: Die Enteignung wird von einer Behörde aufgrund eines formellen Gesetzes vorgenommen. In welcher Handlungsform die Verwaltung dies tut, spielt dabei keine Rolle. Sowohl der Verwaltungsakt als auch die Rechtsverordnung und die Satzung kommen als Zugriffsform in Betracht.

Hinweis:

Die Administrativenteignung stellt den Regelfall dar, nur selten kommt es zu einer Legalenteignung. Grund: Der Rechtsschutz gegen enteignende Gesetze ist wegen des Verlustes der instanzgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit verkürzt - es bleibt nur die Verfassungsbeschwerde -, sodass der Gesetzgeber zunächst die Administrativenteignung als das weniger einschneidende Mittel in Betracht ziehen muss.

2. Voraussetzungen der (zulässigen) Enteignung

2.1 Betroffenheit einer eigentumsfähigen Rechtsposition

Die Enteignung muss eine von dem Eigentumsschutz erfasste Rechtsposition betreffen.

2.2 Gezielter hoheitlicher Eingriff

Die Enteignung kann nur durch hoheitlichen Rechtsakt, also durch Gesetz oder Verwaltungsakt und demnach nicht durch einen Realakt oder durch Maßnahmen, die dem Privatrecht zuzuordnen sind, vorgenommen werden.

2.3 Vollständiger oder teilweiser Entzug des Eigentums

Erforderlich ist, dass das Eigentum durch Gesetz oder Verwaltungsakt entzogen wird und der damit bewirkte Rechts- und Vermögensverlust die Grenze einer bloßen Inhalts- und Schrankenbestimmung überschreitet. Auf eine Übertragung des entzogenen Objekts auf einen anderen Rechtsträger kommt es nicht an.

Auch bei einer teilweisen Entziehung des Eigentums kann eine Enteignung vorliegen:

Beispiel:

Ein Grundstück wird mit einer Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) belastet (BVerfGE 56, 249 [260]); für ein bebaubares Grundstück wird ein Bauverbot ausgesprochen.

Keine Enteignung, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung stellen grundsätzlich staatlich angeordnete Nutzungsbeschränkungen dar, z.B. im Interesse des Naturschutzes (Schutzgebiete) oder des Denkmalschutzes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzungsbeschränkung dazu führt, dass das konkrete Eigentum der Privatnützigkeit schlechthin verlustig geht, das Eigentumsrecht also nur faktisch fortbesteht, während die mit dem Eigentum typischerweise verbundene Gebrauchsfunktion aufgehoben ist.

2.4 Zum Wohle der Allgemeinheit

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit (Gemeinwohl) zulässig (vgl. Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Der einzelne Eigentümer soll nur dann verpflichtet sein, sein Eigentum gegen eine Entschädigung hinzugeben, wenn ein konkreter Zweck, der dem Gemeinwohl dient, mit der Enteignung verfolgt wird und hinzukommt, dass besonders nachhaltige Gemeinwohlgründe vorliegen (BVerfGE 38, 175 [180]). Allein die Verfolgung fiskalischer Interessen vermag den schwerwiegenden Eingriff der Enteignung nicht zu rechtfertigen (BVerfGE aaO, 180).

Welche Gemeinwohlaufgaben eine Enteignung legitimieren und für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll, kann nur durch Gesetz festgelegt werden. Niemals steht den Behörden das Recht zu, eine Gemeinwohlaufgabe zu definieren und auf diese Weise eigene Enteignungszwecke zu erfinden (BVerfGE 56, 249 [261 f.]). Ihnen steht lediglich die Aufgabe zu, die (bereits definierte) Gemeinwohlaufgabe zu konkretisieren.

Hinweis:

Die legitimierende Wirkung des Art. 14 Abs. 3 GG entfällt, wenn der mit der Enteignung verfolgte Zweck nicht in angemessener Zeit realisiert wird. Dies hat die Konsequenz, dass der Eigentumsschutz wieder auflebt und der frühere Eigentümer, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 GG, die Rückübereignung verlangen kann (BVerfGE 38, 175). Zum Anspruch des früheren Eigentümers auf Rückübereignung für den Fall, dass der Verwendungszweck eines zur Abwendung einer drohenden Enteignung geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrages weggefallen ist vgl. BGH 29.04.1982- III ZR 154/80.

2.5 Verhältnismäßigkeit

Die Enteignung muss ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Zugriff auf das Eigentum ist daher rechtswidrig und keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG,

  • wenn er nicht geeignet zur Erreichung des Zwecks ist,

  • wenn es ein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks gibt oder

  • wenn die Maßnahme in der Abwägung zwischen den beim Betroffenen zu erwartenden Eingriffsfolgen einerseits und dem durch die Enteignung angestrebten Gemeinwohlzweck andererseits außer Verhältnis steht (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).

Beispiele:

Der Zugriff auf ein Grundstück wäre rechtswidrig, wenn der Behörde der freihändige Erwerb möglich wäre (§ 87 Abs. 2 BauGB).

Der Entzug einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist daher rechtswidrig, wenn der Erhalt der Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung für den Landwirt existenznotwendig ist.

2.6 Entschädigungsregelung

Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG). Allein der Gesetzgeber ist dafür zuständig, die Entschädigung zu regeln. Dazu gehört die Entscheidung, ob Entschädigung in Geld oder anderen Werten (z.B. Ersatzland) geleistet wird und welche Bewertungsgrundlagen und Maßstäbe gültig sein sollen (Gebot der sog. Junktimklausel).

Salvatorische Entschädigungsklauseln - dies sind Entschädigungsklauseln, die ohne nähere Konkretisierung der Voraussetzungen sowie der Art und des Umfangs des Ausgleichs eine Entschädigung in Geld für den Fall vorsehen, dass eine auf der Grundlage des Gesetzes erlassene Maßnahme eine "Enteignung" darstellt - stellen für Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG keine zulässige Form der Entschädigungsregelung dar (BVerwGE 84, 368). Anderes gilt für die Bewertung der salvatorischen Ausgleichsklauseln im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (BGH 07.07.1994- III ZR 5/93).

Hinweis:

Nicht nur die Verletzung der Junktimklausel, sondern auch die der Gemeinwohlbindung führt zur Verfassungswidrigkeit der Enteignung. Setzt also das Gesetz keinen Entschädigungsrahmen fest, der dem Abwägungsgebot genügt, kann der Enteignete - mangels Bestehen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Anspruchsgrundlage - keine Entschädigung verlangen, sondern muss sich gegen die Enteignung selbst wehren. Für eine gerichtliche Klärung sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Den ordentlichen Gerichten obliegt dagegen bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist.

3. Enteignung zur Verlegung von Versorgungsleitungen

Zu den Voraussetzungen einer Enteignung zur Verlegung von Versorgungsleitungen siehe den Beitrag "Grundstück".

4. Enteignung zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes

Gemäß § 71 Abs. 2 WHG ist eine Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, sofern sie der Umsetzung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung für den Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Absatz 3 stellt klar, dass die Enteignungsgesetze der Länder im Übrigen gelten.

5. Enteignung zur Energiesicherung

Das Energiesicherungsgesetz regelt in den §§ 11, 18 und 23 EnSiGdie Möglichkeit zur Enteignung zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Energieversorgung. Dabei wird eine Entschädigung wird gewährt für Vermögensnachteile, die unmittelbar durch die Enteignung entstehen.

6. Rechtsschutz

Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen der Enteignung nicht erfüllt, ist die Enteignung verfassungswidrig. Im Fall eines verfassungswidrigen Enteignungsgesetzes (Legalenteignung) kann gegen dieses Gesetz mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden. Gegen verfassungswidrige Administrativenteignungen (enteignende Eingriffsakte der Behörden aufgrund eines Gesetzes) ist nach erfolglosem Widerspruch die Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Erkennt jemand in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG und fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für diesen Eingriff, so muss sich um die Aufhebung des Eingriffsakts bei den Verwaltungsakten bemüht werden. Es kann folglich nicht - unter Verzicht auf die Anfechtung des Eingriffsakts - eine billige Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden, da diese seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Nassauskiesungs-Beschluss bei Nichtvorliegen einer gesetzlichen Grundlage eine Entschädigung nicht zusprechen dürfen (BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78).

 Siehe auch 

Denkmalschutz

Eigentum - enteignender Eingriff

Eigentum - enteignungsgleicher Eingriff

Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung

Eigentum - Soziale Bindung

Eigentumsschutz

Junktimklausel

Sozialisierung von Gütern

BGH 21.10.2010 - III ZR 237/09 (Entschädigung wegen Mehrwegen bei enteignungsbedingtem Neuerwerb von Ersatzflächen)

BGH 04.11.2004 - III ZR 372/03 (Belastung von enteignungsrechtlich zu entschädigenden Baulichkeiten mit Altlasten)

BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

Allesch: Aktuelle Rechtsfragen der straßenrechtlichen Enteignung; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2011, 289

Elgeti: Enteignung für (auch) privatnützige Vorhaben nach dem WHG; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2022, 280

Hillermeier/Gabler: Kommunale Haftung und Entschädigung. Kommentar; Loseblattwerk

Kment: Die Änderung des Energiesicherungsgesetzes - neue Vorgaben zu Treuhandverwaltung und Enteignung; Neue Juristische Zeitschrift - NJW 2022, 2302

Kühne: Verfassungsrechtliche Fragen der bergrechtlichen Enteignung. NVwZ 2014, 321

Moench/Ruttloff: Enteignung zur "Vorzeit" bei Netzausbauprojekten? Verfassungsfragen und Beschleunigungspotenzial eines zweifelhaften Rechtsinstituts; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2013, 463

Schlick: Die Rechtsprechung des BGH zur öffentlich-rechtlichen Entschädigung; Neue Juristische Zeitschrift - NJW 2014, 2686