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Elternzeit - Sonderkündigungsschutz

 Normen 

§§ 18 ff. BEEG

 Information 

1. Sonderkündigungsschutz vor und während der Elternzeit

1.1 Allgemein

Der sich in der Elternzeit befindende Arbeitnehmer unterliegt einem gesonderten Kündigungsschutz. Rechtsgrundlage ist § 18 BEEG.

Der Sonderkündigungsschutz gilt auch in dem Fall, dass der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit in seinem Betrieb eine Teilzeitstelle von bis zu 30 Wochenstunden ausübt.

Der Sonderkündigungsschutz gilt nicht für Teilzeitarbeitsverhältnisse von bis zu 30 Wochenarbeitsstunden, die während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers in einem anderen Betrieb bestehen (BAG 02.02.2006 - 2 AZR 596/04).

1.2 Voraussetzungen

Der Sonderkündigungsschutz besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit berechtigterweise angetreten hat und zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz vorliegen.

Kündigt der Arbeitgeber während der Elternzeit und beruft sich auf die fehlende Schriftform der Beantragung der Elternzeit, so kann jedoch nach der Entscheidung BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 im Einzelfall das Berufen auf die fehlende Schriftform gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen, wenn dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin Elternzeit gewährt worden ist, obwohl dem Arbeitgeber bekannt war, dass die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die Schriftlichkeit - nicht vorliegen.

1.3 Dauer

Der Sonderkündigungsschutz des sich in der Elternzeit befindenden Arbeitnehmersbeginnt gemäß § 18 BEEG mit der Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens aber

  • bei einer Elternzeit zwischen Geburt und vollendetem dritten Lebensjahr des Kindes acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit

  • bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit

und dauert bis zu deren Ende. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur unter den besonderen Voraussetzungen der Zustimmung des Landesamtes für Arbeitsschutz zulässig.

Für die Berechnung des Beginns der Frist und das Eingreifens des Kündigungsschutzes kommt es auf den ärztlich prognostizierten Beginn der Elternzeit an. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Niederkunft ist nicht maßgeblich (BAG 12.05.2011 - 2 AZR 384/10).

Sofern der Arbeitgeber den aus der Elternzeit zurückkommenden Arbeitnehmer kündigen möchte, kann er die Kündigung erst am ersten Tag der Wiederaufnahme der Arbeit aussprechen.

1.4 Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber

Das Arbeitsverhältnis kann trotz des grundsätzlich bestehenden Sonderkündigungsschutzes in besonderen Fällen gekündigt werden. Dabei bestehen für das Vorliegen eines besonderen Falls folgende Grundsätze (VGH Bayern 05.11.2019 - 12 ZB 19/1222):

"Demzufolge kann ein "besonderer Fall" (...) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (...). Gründet sich der "besondere Fall" auf einen besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass während der Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (...). Auch wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers vor Beginn der Elternzeit wurzelt, kann ein "besonderer Fall", der die Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Elternzeit eröffnet, nur "ganz ausnahmsweise" vorliegen, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit den Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich nur unbedeutend belastet, sodass ihm ein Zuwarten mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zumutbar ist (...). Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich" (...).

Entscheidung durch die Behörde:

Voraussetzung ist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG, dass die Kündigung durch die Arbeitsschutzbehörde für zulässig erklärt wird.

Die Behörde trifft dabei eine Ermessensentscheidung. Dabei wird die Anwendung der Kündigungsvoraussetzungen für die Behörde durch die VerwaltungsvorschriftAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BEEGKSchVwV) konkretisiert.

Es besteht keine Frist, innerhalb derer die zugelassene Kündigung nach Zugang des Zulassungsbescheides durch die Behörde erklärt werden muss (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 107/10).

Insbesondere in den in Abschnitt 2 BEEGKSchVwV aufgeführten Fällen hat die Behörde von dem Vorliegen eines besonderen Falles auszugehen, so z.B. bei der Einstellung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung (BVerwG 30.09.2009 - 5 C 32/08).

Beantragt ein Arbeitgeber die Kündigung für zulässig zu erklären, weil sein Betrieb stillgelegt worden sei, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Arbeitsgerichten vorbehalten. Die Zulässigkeitserklärung wird in einem solchen Fall nur vorsorglich erteilt (BAG 18.10.2012 - 6 AZR 41/11).

1.5 Kündigung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, der nach der Elternzeit nicht mehr in den Betrieb zurückkehren will, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

2. Sonderkündigungsrecht gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft

Gemäß § 21 BEEG hat der Arbeitgeber gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht.

 Siehe auch 

Elternzeit

Elternzeit - Ersatzkraft

Elternzeit - Erwerbstätigkeit

Elternzeit - Sonderzahlungen

Mutterschutz

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Dalichau: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); Kommentar; Loseblattwerke

Roos/Bieresborn: Mutterschutzgesetz - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Kommentar; 2. Auflage 2019