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Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

 Normen 

§ 1832 BGB

 Information 

1. Einführung

Menschen, die unter Betreuung stehen bzw. unter Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen, können oftmals aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln.

Sofern eine auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffende wirksame Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist der Betreuer bei seiner Entscheidung an die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten gebunden.

Lehnt der Betreute eine Behandlung ab, erfordern ärztliche Zwangsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG eine gesetzliche Grundlag (BVerfG 26.07.2016 - 1 BvL 8/15). Auch der Betroffene, der die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, kann zum Ausdruck bringen, dass er eine Behandlung, in die sein Betreuer eingewilligt hat, gleichwohl nicht dulden möchte. Diesen natürlichen Willen des Betroffenen kann der Betreuer im Rahmen seiner Befugnis nicht allein durch seine Einwilligung in eine dann zwangsweise vorzunehmende ärztliche Behandlung überwinden.

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11513) eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustands, eine ärztliche Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff, der gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgeführt wird. Einen natürlichen Willen kann auch der einwilligungsunfähige Betreute bilden. Äußert der Betreute seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, so handelt es sich nicht um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne dieser Regelung.

2. Voraussetzung der Ersetzung der Einwilligung

Die betreuungsrechtliche Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen ist seit dem 01.01.2023 in § 1832 BGB geregelt. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden.

Die Möglichkeit der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme hat folgende Voraussetzungen:

  • Der Betreuer kann in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist und die Einwilligung des Betreuers verhältnismäßig ist.

  • Die ärztliche Zwangsmaßnahme muss erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. In weniger gewichtigen Fällen stehen die Belastungen für den Betreuten bei Überwindung seines natürlichen Willens außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme.

  • Der erhebliche gesundheitliche Schaden darf durch keine andere für den Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden können.

  • Schließlich muss der Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Eine Zwangsmaßnahme muss also stets Ultima Ratio sein. Je schwerwiegender der Eingriff ist, umso deutlicher muss der Nutzen für den Betreuten überwiegen. Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird.

  • Es wurde zuvor versucht, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

    Dazu hat der BGH folgende Voraussetzungen aufgestellt (BGH 04.06.2014 - XII ZB 121/14):

    • Bei dem Überzeugungsversuch handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer.

    • Erforderlich ist, dass "zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen" (BGH 13.09.2017 - XII ZB 185/17).

    • Bezüglich der Person, die den Überzeugungsversuch durchführt, kann es sich um den ärztlich beratenen Betreuer, aber gegebenenfalls auch den behandelnder Arzt handeln. In Betracht kommen für den Überzeugungsversuch zudem Vertrauenspersonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen- und Freundeskreis.

    • Im Übrigen hängt die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits- oder Behinderungsbild des Betroffenen ab.

Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und der untergebrachte Betroffene wird in seinen Rechten verletzt (BGH 14.01.2015 - XII ZB 470/14).

Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (BGH 13.09.2017 - XII ZB 185/17).

Die Einwilligung bedarf der richterlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Aber dabei ist Folgendes zu beachten:

"Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt" (BGH 30.09.2020 - XII ZB 57/20).

Hinweis:

Zu den Inhalten der ärztlichen Aufklärung über die Behandlung siehe den Beitrag "Behandlungsvertrag".

 Siehe auch 

Beschwerde

Betreuer - Vergütung

Betreuungsverfügung

Geschäftsfähigkeit

Haager Erwachsenenschutzübereinkommen

Patientenverfügung

Untersuchungsgrundsatz

Boemke: Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen bei einwilligungsunfähigen Patienten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1412

Dodegge: Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Betreuungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1265

Zimmermann: Praxisprobleme der ärztlichen Zwangsbehandlung bei Betreuten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2479