Rechtswörterbuch

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Einsichtsfähigkeit

 Normen 

§ 828 Abs. 2 BGB

 Information 

Voraussetzung der Deliktsfähigkeit Minderjähriger.

1. Allgemein

Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, haften nur dann für einen Schaden, wenn sie bei der Begehung der unerlaubten Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besaßen.

2. Inhalt der erforderlichen Einsichtsfähigkeit

Erforderlich ist die allgemeine intellektuelle Fähigkeit des Jugendlichen, die Gefährlichkeit seines Handelns einzuschätzen.

Nicht erforderlich ist, dass der Jugendliche konkret den eingetretenen Schaden voraussehen konnte.

3. Haftung des Minderjährigen

Besaß der Minderjährige bei der Begehung des Schadens die erforderliche Einsichtsfähigkeit, haftet er bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen selbst für den von ihm verursachten Schaden.

Ist die deliktische Haftung aufgrund der fehlenden Deliktsfähigkeit des Minderjährigen ausgeschlossen, kann es gemäß § 829 BGB zu einer Billigkeitshaftung des Minderjährigen kommen.

 Siehe auch 

Aufsichtspflichtverletzung

Deliktsfähigkeit

Haftung von Kindern

BGH 10.03.1970 - VI ZR 182/68(Deliktsfähigkeit auch bei fehlender Steuerungsfähigkeit des Jugendlichen)