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Einschreiten der Staatsanwaltschaft von Amts wegen

 Normen 

§ 160 StPO

§ 183 GVG

 Information 

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn ein Strafantrag gestellt worden ist oder sie auf anderem Wege (§ 160 StPO) Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhält.

In letzterem Fall schreitet sie also von Amts wegen ein. Dabei kann die Staatsanwaltschaft auf vielfältige Art und Weise Informationen erhalten, die ihr Einschreiten erforderlich machen: z.B. Presseberichte oder Mitteilungen nach § 183 GVG. Private Kenntnisnahme eines Staatsanwalts verpflichtet dann zur Strafverfolgung, wenn die möglichen Straftaten die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren.

 Siehe auch 

Amtsermittlungsgrundsatz

Staatsanwaltschaft

Strafantrag

Untersuchungsgrundsatz

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse: Die Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft; 1. Auflage 2008

Vordermeyer/von Heitschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 3. Auflage 2007