Einheitswert

 Normen 

§ 180 AO

BewG

 Information 

Der Einheitswert dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Rechtsgrundlagen sind die §§ 19 ff. BewG.

Einheitswerte werden zum Zweck der Besteuerung festgestellt

Bis zum 31.12.1995 bzw. 1996 war der Einheitswert auch die Bemessungsrundlage der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer.

 Siehe auch 

BFH 22.05.2002 - II R 61/99 (Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung nach dem Einheitswert bei Grundstücken)

Rosenbaum: Fachwörterbuch für Grundstückswertermittler; 3. Auflage 2003

Rössler/Langner: Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten; 8. Auflage 2004