Einheitswert
Der Einheitswert dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Rechtsgrundlagen sind die §§ 19 ff. BewG.
Einheitswerte werden zum Zweck der Besteuerung festgestellt
für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG),
und für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG).
Bis zum 31.12.1995 bzw. 1996 war der Einheitswert auch die Bemessungsrundlage der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer.
BFH 22.05.2002 - II R 61/99 (Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung nach dem Einheitswert bei Grundstücken)
Rosenbaum: Fachwörterbuch für Grundstückswertermittler; 3. Auflage 2003
Rössler/Langner: Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten; 8. Auflage 2004
