Rechtswörterbuch

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Eigentumsvorbehalt - weitergeleiteter

 Normen 

§ 449 BGB

§§ 929 ff. BGB

 Information 

Sonderform des Eigentumsvorbehalts.

Als weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt wird ein Eigentumsvorbehalt bezeichnet, nach dem der Käufer nur dann berechtigt sein soll, die Kaufsache zu veräußern, wenn er den Eigentumsvorbehalt weiterleitet, d.h. der Zweitkäufer soll erst dann Eigentümer des Kaufgegenstandes werden, wenn auch der Erstkäufer den Kaufpreis beglichen hat.

Die Vereinbarung eines weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB dar und ist somit unwirksam.

 Siehe auch 

Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt - erweiterter

Eigentumsvorbehalt - verlängerter

BGH 09.02.1994 - VIII ZR 176/92