Ehrenamtliche Richter
§§ 16 ff., 35 ff, 41 ff. ArbGG
1. Allgemein
Ehrenamtlicher Richter ist die juristische Bezeichnung für Laienrichter, die nicht die juristische Ausbildung eines Richters abgeschlossen haben.
Besondere Bezeichnungen für ehrenamtliche Richter bestehen nur im Strafverfahren, in dem Laienrichter als Schöffen, und im Handelsrechtsstreit, in dem Laienrichter als Handelsrichter bezeichnet werden.
Ehrenamtliche Richter haben grundsätzlich das gleiche Stimmrecht wie hauptberufliche Richter.
Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
2. Voraussetzungen
Die ehrenamtlichen Richter müssen Deutsche sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Sie werden durch einen Ausschuss zur Wahl ehrenamtlicher Richter bestellt, der bei jedem Verwaltungsgericht eingerichtet ist. Ausschließungs-, Hinderungs- und Ablehnungsgründe normieren u.a. die §§ 21 ff. VwGO.
Gemäß § 44 DRiG dürfen ehrenamtliche Richter nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung eingesetzt werden. Außer in der Verfassungsgerichtsbarkeit sind Laienrichter in allen Gerichtszweigen beteiligt. Unterschiede bestehen in dem Ausmaß der Beteiligung, teilweise sind sie nur in einer Instanz vorgesehen.
3. Ausschluss / Hindernisse für die Berufung
Die ehrenamtlichen Richter wirken als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes an der Entscheidungsfindung mit. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Garantie bedarf es zum Ausschluss ungeeigneter Personen daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. In § 33 GVG sind Fälle geregelt, in denen eine Person zum Amt nicht berufen werden soll.
Gemäß § 33 Nr. 5 GVG i.V.m. § 109 Absatz 3 GVG sollen nunmehr Personen als ehrenamtliche Richter nicht berufen werden, wenn sie mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1462) ist bereits seit einigen Jahren wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zu ehrenamtlichen Richter gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang des Verfahrens und der sich anschließenden Urteilsberatung selbstständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig.
In § 44a DRiG sind Hindernisse für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern geregelt. Für das Amt ist daher nicht geeignet, wer
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
oder
als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR gearbeitet hat.
Werden die Hindernisse erst nach der Berufung bekannt, so ist gemäß § 44b DRiG eine Abberufung gerechtfertigt. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Abberufung. Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar. Der Richter kann innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung bei dem nächsthöheren Gericht die Feststellung beantragen, dass die Voraussetzungen der Abberufung nicht vorgelegen haben.
4. Gerichtszweige
Im Verwaltungsprozess können ehrenamtliche Richter bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten mitwirken und haben eine ähnliche Funktion wie Schöffen im Strafprozess. Sie sollen "lebensnahe" Argumente vorbringen, die dem "gesunden Menschenverstand" entsprechen und so die Entscheidung volksnäher machen.
Im Zivilprozess entscheiden ehrenamtliche Richter nur in der Kammer für Handelssachen mit. Sie werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer ernannt. Die Voraussetzungen der Ernennung entsprechen in etwa denen der VwGO, hinzu kommen müssen jedoch kaufmännische Erfahrungen.
Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit werden ehrenamtliche Richter eingesetzt.
BAG 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 (Vergütung bei Gleitzeit)
BVerwG 17.05.2000 - 8 B 114.00 (Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter)
BFH 28.02.1996 - II R 61/95 (Keine notwendige Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an der Beratung über die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung)
http://www.schoeffen.de (Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter)
Mayer/Kissel: Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar; 6. Auflage 2010
Meyer/Höver/Bach: Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG; 25. Auflage 2010
Vahle: Tätigkeitsbereiche und Befugnisse: Ehrenamtliche Richter in der staatlichen Gerichtsbarkeit; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 2759
