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Eheaufhebung

 Normen 

§§ 1313 - 1318 BGB

§§ 121 - 132 FamFG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Bei der Eheaufhebung handelt es sich um eine der beiden Möglichkeiten zur Auflösung, d.h. Beendigung einer Ehe. Die Eheaufhebung ist die Auflösung der Ehe aufgrund eines bereits bei Eheschließung vorliegenden Grundes. Die zur Aufhebung einer Ehe berechtigenden Gründe sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt. Daneben kann die Ehe noch durch Scheidung beendet werden. Die Beendigung einer Ehe durch Nichtigerklärung besteht nicht mehr.

2. Voraussetzungen und Verfahren der Eheaufhebung

Gemäß § 1314 BGB berechtigt das Vorliegen folgender Tatbestände zur Eheaufhebung:

  • Ein Ehegatte war noch nicht ehemündig.

  • Ein Ehegatte war geschäftsunfähig (siehe Geschäftsfähigkeit).

  • Ein Ehegatte war im Zeitpunkt der Eheschließung noch mit einer anderen Person verheiratet / verpartnert.

  • Die Eheleute sind in gerader Linie miteinander verwandt oder es handelt sich um Geschwister.

  • Die Eheschließungserklärung verstieß gegen die Anforderungen des § 1311 BGB.

  • Ein Ehegatte hat sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit befunden.

  • Einem Ehegatten war bei der Eheschließung nicht bewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelte.

  • Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden (Zwangsheirat).

  • Beide Ehegatten wollten bei der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen (Scheinehe).

  • Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist.

Die Nichtigerklärung der Ehe wird von der Aufhebung erfasst. Daneben besteht die Möglichkeit, das Nichtbestehen der Ehe nach § 256 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen.

Die Eheaufhebung kann nur innerhalb der in § 1317 BGB genannten Fristen beantragt werden.

Die Auflösung erfolgt durch Gestaltungsurteil des Familiengerichts. Die Scheidung der Ehe und die Auflösung können gemeinsam beantragt werden. Sind beide Anträge begründet, ist gemäß § 126 Abs. 3 FamFG nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.

3. Rechtsprechung

  • Bei der Eheaufhebung aufgrund der Minderjährigkeit eines Ehegatten ist Folgendes zu beachten (OLG Oldenburg 18.04.2018 - 13 UF 23/18):

    "Gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte. (...) Gleichwohl ist nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BGB bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/12086, S. 22) führt zu dieser Härteregelung aus: (...) Dabei muss es sich allerdings um gravierende Einzelfälle handeln, in denen die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den betroffenen minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe zu seinem Schutz ausnahmsweise geboten erscheint. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidgefahr des minderjährigen Ehegatten. Eine außergewöhnliche Härte könnte sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung eines Unionsbürgers geschlossenen Ehe dessen Freizügigkeitsrecht verletzen würde. Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich eine außergewöhnliche Härte für die Ehefrau daraus, dass für den Fall der Aufhebung der Ehe ihr über die Ehe vermitteltes unbedingtes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt in Deutschland (...) verletzt wäre."

  • Die Eheleute haben ein Wahlrecht (OLG Braunschweig 04.01.2017 - 1 WF 241/16):

    "Liegen die Voraussetzungen sowohl der Ehescheidung als auch der Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig."

  • Das OLG Koblenz hat eine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des Vortäuschens von Liebe zur Erreichen eines mit der Eheschließung für den Ehemann verbundenen Vorteils abgelehnt (OLG Koblenz 04.04.2016 - 13 UF 141/16).

  • Unrichtige Angaben über die Religionszugehörigkeit (hier: katholischer Christ und nicht Hindu) sind kein Grund für die Aufhebung der Ehe (OLG Düsseldorf 10.11.2014 - II-7 UF 138/14).

  • Nach einer Entscheidung des AG Kulmbach aus dem Jahre 2002 berechtigt das Verschweigen von nicht unerheblichen Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit zur Eheaufhebung. Nach Ansicht des Gerichts besteht insbesondere bei zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafen die Gefahr des Widerrufs der Bewährung mit Folgen für die eheliche Gemeinschaft.

4. Auswirkungen auf den Ehenamen

Nach der Entscheidung BGH 25.05.2005 - XII ZR 204/02 hat ein Ehepartner nach der Eheaufhebung nicht das Recht, dem anderen Ehepartner die Fortführung des angenommen Ehenamens zu untersagen.

Aber: Nach der Entscheidung OLG Celle 06.02.2013 17 W 13/12 ist automatische Folge der Eheaufhebung, dass der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder seinen Familiennamen zu führen hat, den er vor der Eheschließung geführt hat.

 Siehe auch 

Ehe

Ehevertrag

Ehewohnung

Zwangsheirat

BGH 11.04.2012 - XII ZR 99/10 (Ablehnung der Eheaufhebung wegen Demenz bei Geschäftsunfähigkeit)

BGH 25.05.2005 - XII ZR 204/02 (Fortführung des Ehenamens nach einer Eheaufhebung)

OLG Nürnberg 31.03.2011 - 10 UF 1743/10 (Beweispflicht des Antragstellers)

OLG Stuttgart 30.08.2010 - 17 UF 195/10 (keine Eheaufhebung, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde)

Bergerfurt: Eheaufhebung nach neuem Recht; Forum Familien- und Erbrecht - FF 1999, 136

Finger: Eheaufhebung nach den §§ 1313 ff. BGB - Voraussetzungen und Rechtsfolgen; Familien.Rechts-Berater - FRB 2003 361

Gerhardt/Klein/von Heintschel-Heinegg: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Voppel: Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung; Familienrecht und Familienverfahrensrecht - FamFR 2012, 435

Weinreich/Klein: Familienrecht. Kommentar; 6. Auflage 2019

Winkler: Der Ehename bei Eheaufhebung; Dissertation 2005