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EU-Verbraucherschutzdurchsetzung

 Normen 

EU-VSchDG

BT-Drs. 19/16781 (zu den am 30.06.2020 in Kraft getretenen Änderungen des EU-VSchDG)

VSchDG-BMJVGebV

VO 2017/2394

 Information 

1. Einführung

Die Europäische Union hat die VO 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erlassen.

Hinweis:

Die VO 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden wurde zum 17.01.2020 aufgehoben.

Der Anwendungsbereich der Verordnung betrifft Verstöße gegen Verbrauchervorschriften, bei denen der betroffene Verbraucher seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat als dem, von dem aus der Unternehmer tätig wird.

Ziel der Verordnung ist es, die Durchsetzung von Verbraucherrechten bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen Gesetze zum Schutze der Verbraucher zu verbessern. Mit der neuen Verordnung erhalten die Behörden weitergehende Befugnisse.

Nach den Vorgaben der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zentrale Verbindungsstelle und mindestens eine für die Durchsetzung zuständige Behörde zu benennen. Die Behörde muss zur Gewährleistung der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sein.

2. Anwendbarkeit in Deutschland

Zwar handelt es sich bei EU-Verordnungen um unmittelbar geltendes Recht, aber trotzdem müssen oftmals die nationalen Behörden ergänzende Regelungen erlassen. Mit dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der VO 2017/2394 in Deutschland geschaffen.

Mit dem Gesetz werden u.a. die für Deutschland zuständigen zentralen Behörden festgelegt.

Dabei wurde das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz zum 30.06.2020 überarbeitet. Das Gesetz wurde auf die Regelungen beschränkt, die zur Durchführung der VO 2017/2394 erforderlich sind.

3. Zuständigkeit

Zur Durchführung bestimmt sind gemäß § 2 EU-VSchDG je nach ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Behörden:

  • Bundesamt für Justiz

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Luftfahrt-Bundesamt

  • nach Landesrecht zuständige Behörden in den Fällen des § 2 Nr. 4 und 7 EU-VSchDG

  • Eisenbahn-Bundesamt

  • die Bundesnetzagentur

Zentrale Verbindungsstelle ist das Bundesamt für Justiz. Dieses soll Ansprechpartner für die nationalen Behörden sowie die Zentralen Verbindungsstellen der anderen EU-Mitgliedsländer und der Europäischen Kommission sein.

4. Durchführung

§ 6 des Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes in der vormaligen Fassung enthielt Duldungs- und Mitwirkungspflichten, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2017/2394 unmittelbar geregelt sind.

Im Falle eines Verstoßes gegen Verbraucherrechte kann sich der Verbraucher an eine der zuständigen Behörden wenden.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Zentrale Verbindungsstelle im Rahmen des § 7 EU-VSchDG Dritte beauftragen. Zu denken ist hier an Verbraucherschutzverbände in Deutschland oder die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), die im Wege einer verbraucherschutzrechtlichen Verbandsklage vorgehen können.

Entscheidungen der Zentralen Verbindungsstelle sind Verwaltungsakte.

Bei Verstößen gegen die Anordnungen der Zentralen Verbindungsstelle, die Nichtduldung von Maßnahmen oder die Nichtunterstützung der zuständigen oder beauftragten Person kann gemäß § 9 EU-VSchDG gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR verhängt werden.

5. Verfahrensvorschriften

§ 6 EU-VSchDG lässt die Geltung der allgemeinen Regeln im Ansatz unberührt. Das bedeutet, dass für das Verwaltungshandeln einschließlich der sich für Dritte ergebenden Mitwirkungs- und Duldungspflichten grundsätzlich ergänzend zum Verordnungsrecht der Europäischen Union das Verwaltungsverfahrensgesetz und für das Ordnungswidrigkeitenverfahren das Ordnungswidrigkeitengesetz gelten. Die Regelung stellt die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes mit Blick auf die grenzüberschreitende Komponente der Verfahren nach der VO 2017/2394 für Bundesbehörden ausdrücklich klar.

 Siehe auch 

BGB-Informationspflichten

Fernabsatzvertrag

Fernunterrichtsvertrag

Immobiliendarlehensvertrag

Kaufvertrag

Mehrwertdienstnummern

Verbandsklage - Verbraucherschutz

Verbraucherschlichtungsstellen

Verbrauchervertrag

Verbrauchsgüterkaufvertrag