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Durchsuchung

 Normen 

§§ 94 - 111n StPO

 Information 

1. Allgemein

Die Durchsuchung ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.

Wenn zu vermuten ist, dass eine Durchsuchung von Räumen zur Auffindung von Beweismitteln führt, darf diese beim Verdächtigen unter den Voraussetzungen des §§ 102 ff. StPO vorgenommen werden. Der Verdacht der Begehung einer Straftat muss auf konkreten Tatsachen beruhen, vage Anhaltspunkte oder Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG 13.03.2014 - 2 BvR 974/12).

Durchsucht werden können z.B. Wohnungen, Personen und Sachen. Durchsuchungen bei anderen Personen dürfen unter den Voraussetzungen des § 103 StPO vorgenommen werden. Die Durchsuchung muss den Zweck haben, den Beschuldigten zu ergreifen, bestimmte Spuren oder Beweismittel aufzufinden oder bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen.

Hinweis:

Zum Schutzbereich der Wohnung siehe den Beitrag "Wohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz".

2. Anordnung der Durchsuchung

Durchsuchungen dürfen gemäß § 105 StPO grundsätzlich nur durch den Ermittlungsrichter genehmigt werden.

Dabei darf eine Wohnungsdurchsuchung nur angeordnet werden, wenn der Richter sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme in vollem Umfang verhältnismäßig ist. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf und die konkret gesuchten Beweismitteln so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfG 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14).

Bei Gefahr im Verzug kann der Durchsuchungsbeschluss auch durch die folgenden Behörden/Personen angeordnet werden:

Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung muss den Verdacht, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten sowie die gesuchten Beweismittel beschreiben.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung (d.h. dem Vorliegen einer Gefahr im Verzug), ist zu prüfen, ob die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte. Dabei steht es nach der Entscheidung BGH 18.04.2007 - 5 StR 546/06 nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist. Sofern nach diesen Grundsätzen eine Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war, unterliegen die erlangten Beweismittel jedoch nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot (BGH 18.04.2007 - 5 StR 546/06).

3. Durchführung der Durchsuchung

Der Beschuldigte hat ein Recht auf die Benachrichtigung bzw. Anwesenheit seines Strafverteidigers, wobei jedoch die durchsuchende Behörde nicht auf den Verteidiger warten muss. Aufgaben des Verteidigers sind u.a. die Beruhigung der Beteiligten, die Ermittlung der Rechtsgrundlagen der Durchsuchung und die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen.

Die inhaltliche Prüfung von Papieren ist gemäß § 110 StPO nur den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Steuer- und Zollfahndung vorbehalten. Im Hinblick auf die Medienvielfalt erfasst der Begriff "Papiere" auch DVDs, CDs. etc. Die Durchsuchung ist erst mit der vollständigen Sichtung der Papiere abgeschlossen.

Nach dem Urteil BVerfG 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 sind die gespeicherten Daten nicht nur durch Art. 10 GG, sondern auch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt.

Die Durchsuchung darf von den Beamten nicht dazu benutzt werden, systematisch nach Zufallsfunden zu suchen, d.h. insbesondere der Strafverteidiger muss auf eine Kompetenzüberschreitung achten.

4. Online-Durchsuchung

Siehe den Beitrag "Online-Durchsuchung".

5. Rechtsbehelfe

Gegen einen Durchsuchungsbeschluss bestehen folgende Rechtsbehelfe:

  • Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss kann die Beschwerde eingereicht werden. Praktische Bedeutung hat der Rechtsbehelf insbesondere bei der Mitnahme von Papieren etc. zur späteren Durchsicht.

  • Rechtsbehelf gegen die Art und Weise einer noch nicht abgeschlossenen richterlichen Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog eine Entscheidung des die Durchsuchung anordnenden Richters.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Beschwerde auch gegen eine bereits abgeschlossene richterliche Durchsuchungsanordnung eingelegt werden.

Ein Gericht verkennt die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie, wenn es den Bestimmungen über die Erinnerung und die sofortige Beschwerde mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtsschutzmöglichkeit nimmt. Dass sowohl die Erinnerung als insbesondere auch die sofortige Beschwerde eine Auslegung zulassen, die in jedem von ihnen einen gegenüber der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich statthaften Rechtsbehelf sieht, ergibt sich aus dem Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage (BVerfG 16.07.2015 - 1 BvR 625/15).

6. Zeitliche Befristung der Wirksamkeit eines Durchsuchungsbeschlusses

Daneben hat das Bundesverfassungsgericht auch die Praxis der Erwirkung von Durchsuchungsbefehlen auf Vorrat begrenzt. Danach verlieren richterliche Durchsuchungsbeschlüsse spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten ihre Wirksamkeit.

 Siehe auch 

Beschlagnahme

Ermittlungsverfahren

Online-Durchsuchung

Wohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz

BVerfG 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06 (Durchsuchung einer Anwaltskanzlei)

BGH 15.05.2008 - 2 ARs 452/07 (Faktische Nichterlangbarkeit der gerichtlichen Eilentscheidung)

BVerfG 29.11.2004 - 2 BvR 1034/02 (Verhältnismäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung)

Cordes/Pannenborg: Strafprozessuale und verfassungsrechtliche Grenzen im Umgang mit Zufallsfunden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2973

Dann: Durchsuchung und Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2609

Eidam: Verhaltensregeln bei Durchsuchungen. Wenn der Staatsanwalt mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Kanzlei erscheint; Anwalt 2003, 8

Kemper: Anforderungen und Inhalt der Online-Durchsuchung bei der Verfolgung von Straftaten; Zeitschrift für Rechtspolitk - ZRP 2007, 105

Kutscha: Verdeckte "Online-Durchsuchung" und Unverletzlichkeit der Wohnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1169

Meyer/Kuhn: Befugnisse und Grenzen kartellrechtlicher Untersuchungen nach VO Nr. 1/2003 und nationalem Recht; Wirtschaft und Wettbewerb - WuW 2004, 880

Michalke: Wenn der Staatsanwalt klingelt - Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 1490

Mosbacher: Verwertungsverbot bei Durchsuchungsanordnung des Staatsanwalts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3686

Schneider: Zur Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsverläufe in Fällen grob fehlerhafter Annahme von Gefahr im Verzug bei Wohnungsdurchsuchungen, Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2009, 46

Schroeder: Die Durchsuchung im Strafprozess; Juristische Schulung - JuS 2004, 858

Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 6. Auflage 2019