Duldung - Ausländerrecht
1. Allgemein
Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.
Das Verfahren ist Teil des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zur Abschiebung des Ausländers. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern Teil der Abschiebung.
Der Ausländer hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldungsbescheinigung.
Ende August 2010 lebten 86.140 geduldete Ausländer in Deutschland. Der größte Teil hiervon hielt sich dabei bereits länger als sechs Jahre in Deutschland auf.
2. Voraussetzungen
Bei den zu einer Duldung führenden Voraussetzungen wird zwischen inländischen und zielstaatenspezifischen Gründen unterschieden. Je nach den der Duldung zugrunde liegenden Gründen kann es sich bei der Entscheidung über die Duldung um eine Ermessensentscheidung oder eine gebundene Entscheidung handeln:
Eine Duldung kann gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG von der obersten Landesbehörde angeordnet werden, wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten auszusetzen ist.
Soll die Abschiebung für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ausgesetzt werden, so soll gemäß § 23 AufenthG statt der Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die jedoch das Einvernehmen des Innenministeriums erfordert.
Der Ausländer hat gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf die Duldung, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird.
Einem Ausländerkann gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Die Abschiebung wird gemäß § 60a Abs. 2a AufenthGfür eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik aufgrund einer Rechtsvorschrift, insbesondere Art. 6 RL 2003/110, zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Hat ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG, so soll gemäß des zum 01.07.2011 eingefügten § 60a Abs. 2b AufenthG die Abschiebung seiner Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils sowie der sonstigen Kinder dieser Eltern ausgesetzt werden.
Beispiele für das Vorliegen der Duldungsvoraussetzungen sind:
Krankheits-/Schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit
Unzulängliche medizinische Versorgung im Zielstaat
Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms
3. Kettenduldung
Sofern ein länger als sechs Monate dauernder Zeitraum in Betracht kommt, gilt § 23 AufenthG.
Die früher übliche Praxis der Kettenduldung wurde durch § 25 Abs. 5 AufenthG abgeschafft: Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, es sei denn den Antragsteller trifft an der Unmöglichkeit der Abschiebung ein Verschulden.
