Drohung

 Normen 

§ 123 BGB

§ 240 StGB

§§ 249 ff StGB

 Information 

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, das der Drohende vorgibt, beeinflussen zu können. Der Begriff wird im Zivil- und Strafrecht gleich definiert.

Die Drohung ist Tatbestandsmerkmal verschiedener strafrechtlicher Tatbestände, so z.B.

Ist eine Willenserklärung von dem Erklärenden unter dem Einfluss einer Drohung abgegeben worden, so kann sie angefochten werden.

Nach der Entscheidung BGH 17.04.2007 - 4 StR 34/07 setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzen der Angst vor Gewalt eine finale Verknüpfung mit der (sexuellen) Handlung voraus. Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur die Handlung erduldet.

 Siehe auch 

Donath/Mehle: Drohung durch den Rechtsanwalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2363 und 2509

Peters: Die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Drohung; Juristische Rundschau - JR 2006, 133

Petersen: Täuschung und Drohung im Bürgerlichen Recht; Jura 2006, 904