Drittschuldner

 Normen 

§ 840 ZPO

 Information 

Schuldner des Vollstreckungsschuldners.

Der Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung anstelle einer Vollstreckung in das Schuldnervermögen in Forderungen oder andere Vermögenswerte des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Der Dritte wird dann als Drittschuldner des Gläubigers bezeichnet.

Der in der Praxis wichtigste Drittschuldner ist der Arbeitgeber des Schuldners (Lohnpfändung).

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den dieses nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt.

Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

Verweigert der Drittschuldner die Zahlung kann der Gläubiger nicht direkt in die gepfändete Forderung vollstrecken, sondern er muss zunächst eine Einziehungsklage (Drittschuldnerklage) erheben.

 Siehe auch 

Behr: Auskunftsverpflichtung des Kreditinstitutes als Drittschuldner; Das Juristische Büro - JurBüro 1998, 626

Enders: Anwaltsgebühren für die Abwehr der Ansprüche im Auftrag des Drittschuldners; Das Juristische Büro - JurBüro 2002, 356

Mock: Vollstreckungspraxis: Drittschuldnerklage: So funktioniert's; Vollstreckung effektiv - VE 2008, 127

Mock: Der Arbeitgeber als Drittschuldner: So ermitteln Sie das pfändbare Einkommen; Arbeitsrecht aktiv - AA 2007, 170

Staab: Die Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 1993, 439

Wagner/ Hadatsch: Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung; 8. Auflage 2009

Willikonsky: Lohnpfändung und Drittschuldnerklage; Leitfaden für die betriebliche Praxis; 2. Auflage 2004