Rechtswörterbuch

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Dritter Weg

 Normen 

Art. 7 Grundordnung der katholischen Kirche

§ 118 Abs. 2 BetrVG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Die Kirchen sind gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen).

Als Dritter Weg wird das Verfahren der Kirchen zur Schaffung eines eigenen Arbeitsrechtssystems einschließlich der Mitarbeitervertretungen bezeichnet:

Das Arbeitsrechtssystem der Kirchen sowie ihrer Hilfsorganisationen (Caritas etc.), d.h. die kirchlichen Kollektivvereinbarungen wie z.B. die KAVO, wird durch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch besetzte Kommissionen geschaffen:

  • In der katholischen Kirche bestehen in den Bistümern "Kommissionen zur Ordnung des Diozösanen Arbeitsvertragsrechts" bzw. eine zentrale Kommission (Bistums-KODA, Regional-KODA, Zentral-KODA). Für den Caritas-Bereich besteht die "Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes".

  • In der evangelischen Kirche bestehen arbeitsrechtliche Kommissionen bei der EKD, den Landeskirchen sowie der Diakonie.

2. Arbeitskampf

Nach dem Kirchenrecht sowohl der katholischen als auch der evangelischen Kirche sind Arbeitskämpfe untersagt.

Das BAG hat mit dem Urteil BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 dieses strikte Verbot für unzulässig erklärt. Siehe zu den Einzelheiten den Beitrag "Kirchenarbeitsrecht".

Die katholische Kirche hat mit der Änderung ihrer Grundordnung im April 2015 durch die Erfüllung der von den Richtern aufgestellten Vorgaben die Voraussetzungen für ein auch zukünftig geltendes Verbot von Arbeitskämpfen geschaffen:

Gewerkschaften sind in Zukunft am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen organisatorisch zu beteiligen (Art. 6 Abs. 3 GrO). Näheres zu Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist in der Rahmen-KODA-Ordnung festgelegt, die bereits am 24. November 2014 von der Vollversammlung des VDD beschlossen wurde.

In Art. 6 Abs. 2 GO ist nunmehr auch das Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragte zu kirchlichen Einrichtungen geregelt. Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen.

3. Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz ist gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen nicht anwendbar.

Anstelle dessen gelten die Verordnungen zur Regelung der Mitarbeitervertretungen.

 Siehe auch 

Grundordnungen der Kirchen

Inkardinationsverhältnis

Kirchenarbeitsrecht

Mitarbeitervertretung

Eder: Dienstgeberfreundlicher Dritter Weg in der Katholischen Kirche?; Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche - Die Mitarbeitervertretung - ZMV 2003, 67

Thüsing: 20 Jahre "Dritter Weg" - Rechtsnatur und Besonderheiten der Regelung kirchlicher Arbeitsverhältnisse; Recht der Arbeit - RdA 1997, 163

Tiling: Blick ins Kirchenarbeitsrecht: Was bedeuten die "Streik-Urteile" des BAG für die Praxis?; Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht - öAT 2013, 160

Schleitzer: Dritter Weg oder Tarifvertrag - die neue Unübersichtlichkeit; Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche - ZMV 1998, 66