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Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DrittelbG
Gliederungs-Nr.: 801-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
(Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)

Vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Geltungsbereich 
  
Erfasste Unternehmen1
Konzern2
Arbeitnehmer, Betrieb3
  
Teil 2 
Aufsichtsrat 
  
Zusammensetzung4
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer5
Wahlvorschläge6
Ersatzmitglieder7
Nichterreichen des Geschlechteranteils7a
Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats8
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung9
Wahlschutz und Wahlkosten10
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer11
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer12
  
Teil 3 
Übergangs - und Schlussvorschriften 
  
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen13
Verweisungen14
Übergangsregelung15
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)

(2) Red. Anm.:

Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):

"Berichtswesen; Evaluierung

(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind

  1. 1.

    die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,

  2. 2.

    die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

  3. 3.

    die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

  4. 4.

    der Beteiligungsbericht des Bundes.

(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."