Rechtswörterbuch

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Dividende

 Normen 

§ 58 Abs. 4 AktG

 Information 

Prozentualer Anteil des Aktionärs am Bilanzgewinn der Aktiengesellschaft.

Die am 01.01.2017 in Kraft getretene Neuregelung in § 58 Abs. 4 AktG führt für Dividendenzahlungen abweichend von dem gesetzlichen Leitbild in § 271 Abs. BGB eine Fälligkeit am dritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung ein (bis dahin am Tag nach der Hauptversammlung).

Nach § 174 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Aktionäre haben gemäß § 58 Abs. 4 AktG Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entstehende Zahlungsanspruch auf die Dividende ist sofort fällig, es sei denn, die Satzung oder der Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen etwas anderes. Grundsätzlich müsste daher zur Befolgung der Marktstandards bei den betroffenen Aktiengesellschaften entweder mit einfacher Mehrheit im Gewinnverwendungsbeschluss oder mit qualifizierter Mehrheit im Wege einer Satzungsänderung eine von der Regelung abweichende Fälligkeit bestimmt werden. Um keine Unsicherheiten darüber entstehen zu lassen, ob die erforderlichen Mehrheiten zustande kommen und um eine einheitliche Praxis für alle deutschen Publikumsgesellschaften zu gewährleisten, soll mit der Neuregelung die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs auf den dritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung festlegt werden.

 Siehe auch 

Aktie

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung