Disziplinarmaßnahme
Disziplinargesetze der Länder
Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.
Dabei bestehen gemäß § 5 BDG bzw. dem entsprechenden Landesdisziplinargesetz, z.B. § 5 LDG NRW folgende Disziplinarmaßnahmen:
Verweis
Geldbuße
Kürzung der Dienstbezüge
Zurückstufung
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Kürzung des Ruhegehalts
Aberkennung des Ruhegehalts
Die Missbilligung (auch als missbilligende Äußerung, Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge bezeichnet) ist keine Diziplinarmaßnahme.
Beamtenverhältnis - Beendigung
Weisungsgebundenheit des Beamten
http://www.deutsches-wehrrecht.de
Heinemann: Ne bis in idem: Zur Unvereinbarkeit von Disziplinararrest mit Kriminalstrafen unter Art. 103 Abs. 3 GG; Neue Zeitschrift für Wehrrecht -NZWehrr 2014, 11
Lingens: Einheit des Dienstvergehens und Verhängungsverbote; Neue Zeitschrift für Wehrrecht -NZWehrr 1999, 198