Rechtswörterbuch

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Disziplinarmaßnahme

 Normen 

§ 5 BDG

Disziplinargesetze der Länder

 Information 

Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.

Dabei bestehen gemäß § 5 BDG bzw. dem entsprechenden Landesdisziplinargesetz, z.B. § 5 LDG NRW folgende Disziplinarmaßnahmen:

  • Verweis

  • Geldbuße

  • Kürzung der Dienstbezüge

  • Zurückstufung

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • Kürzung des Ruhegehalts

  • Aberkennung des Ruhegehalts

Die Missbilligung (auch als missbilligende Äußerung, Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge bezeichnet) ist keine Diziplinarmaßnahme.

 Siehe auch 

Amtshaftung

Beamtenverhältnis - Beendigung

Disziplinargerichte

Weisungsgebundenheit des Beamten

http://www.deutsches-wehrrecht.de

Heinemann: Ne bis in idem: Zur Unvereinbarkeit von Disziplinararrest mit Kriminalstrafen unter Art. 103 Abs. 3 GG; Neue Zeitschrift für Wehrrecht -NZWehrr 2014, 11

Lingens: Einheit des Dienstvergehens und Verhängungsverbote; Neue Zeitschrift für Wehrrecht -NZWehrr 1999, 198