Rechtswörterbuch

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Dispositionskredit

 Normen 

§ 504 f. BGB

 Information 

1. Allgemein

Form des Zahlungskredits.

Ein Dispositionskredit (Überziehungskredit) ist gemäß § 504 BGB ein Verbraucherdarlehen, bei dem der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Der Kreditnehmer kann grundsätzlich über die Inanspruchnahme des Überziehungskredites frei verfügen.

Der Dispositionskredit ist eine besondere Form des Darlehensvertrages in der Form des Kontokorrents.

Der BGH bejahte im März 2001 die lange umstrittene Frage, ob der Dispositionskredit pfändbar sei (BGH 29.03.2001 - IX ZR 34/00).

2. Vertraglich eingeräumte Überziehungen

Die Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 BGB ist ein atypischer Darlehensvertrag, weil der Vertrag nur einen Rahmen vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens steht es in der freien Entscheidung des Darlehensnehmers, das Darlehen oder einen Teil tatsächlich abzurufen und zu nutzen. Gleichwohl existiert zwischen den Parteien eine entsprechende Darlehensabrede. Da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, sind auch die §§ 491 ff. BGB uneingeschränkt anzuwenden.

Liegt eine Überziehungsmöglichkeit vor, besteht eine zusätzliche Unterrichtungspflicht. Bei Überziehungsmöglichkeiten ist der Darlehensnehmer regelmäßig, also nicht nur bei Vertragsabschluss, über die Angaben zu unterrichten, die sich aus den Artikel 247 § 16 des EGBGB ergeben.

Die Unterrichtung muss "in regelmäßigen Zeitabständen" erfolgen. Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) nicht nur, dass die Unterrichtung in zeitlich aufeinander abgestimmten Terminen erfolgt (z.B. wöchentlich, monatlich, vierteljährlich). Die Unterrichtungsperiode muss auch so gewählt sein, dass der Darlehensnehmer angemessen informiert ist und insbesondere seine Belastung erkennen kann. So ist ein jährlicher Rhythmus zur angemessenen Information nicht ausreichend.

Es ist nicht bei jeder Anpassung zu unterrichten, sondern nur bei Erhöhungen. Erhöhungen sind zum Nachteil des Darlehensnehmers vorgenommene Anpassungen. Diese Erhöhungen betreffen aber nicht nur den Sollzinssatz, sondern auch die sonstigen Kosten.

§ 504 Absatz 2 BGB bestimmt Ausnahmen von der ansonsten zwingenden Geltung der Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts.

3. Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

Mit dem im März 2016 eingefügten neuen § 504a BGB wird bestimmt, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Beratung anbieten muss, wenn der Darlehensnehmer die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch nimmt, der 75 % des vereinbarten Höchstbetrags der Überziehungsmöglichkeit übersteigt. Mit diesen Anforderungen wird das Kriterium des Koalitionsvertrags "dauerhafte und erhebliche Inanspruchnahme des Dispositionskredits" konkretisiert.

Als dauerhaft ist eine Überziehung anzusehen, wenn sie nicht mehr dem Zweck des Überziehungskredits, die Überbrückung finanzieller Engpässe für einen kurzen Zeitraum zu ermöglichen, entspricht. Eine ununterbrochene Inanspruchnahme von sechs Monaten lässt auf längerfristigen Finanzbedarf schließen, der gegebenenfalls günstiger durch Ratenkredite gedeckt werden könnte. Sie ist deshalb als dauerhaft anzusehen. Ununterbrochen ist die Überziehung, wenn trotz eventueller Zahlungseingänge in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ein ausgeglichener Kontosaldo vorliegt. Als erheblich ist die Überziehung anzusehen, wenn sie durchschnittlich 75  % des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Sie bewegt sich dann im oberen Bereich des unter Berücksichtigung der Bonität des Verbrauchers vereinbarten Rahmens. Der Durchschnitt wird berechnet, indem der Mittelwert der Inanspruchnahme über den Zeitraum von sechs Monaten gebildet wird. Die Inanspruchnahme kann daher schwanken und muss nicht kontinuierlich über 75 % des Höchstbetrags liegen.

4. Geduldete Überziehungen

§ 505 BGB regelt die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf geduldete Überziehungen. Im Unterschied zu der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit besteht hier kein Rahmenvertrag, sondern ein Darlehensvertrag kommt erst mit der Auszahlung des Darlehens als "Handdarlehen" zustande. Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn ein Unternehmer

  • entweder in einem Verbrauchervertrag über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit eine Überziehung des Kontos gegen Entgelt duldet (Absatz 1 Satz 1)

    oder

  • in einem Verbrauchervertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit eine Überschreitung des vereinbarten Höchstbetrags gegen Entgelt duldet (Absatz 1 Satz 2).

Voraussetzung ist zunächst eine Rahmenvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher über ein "laufendes Konto". Bereits in diesem Rahmenvertrag muss zumindest die Möglichkeit einer Saldoüberschreitung gegen Entgelt vorgesehen sein und der Kontoinhaber ist über Sollzinssatz und weitere Kosten zu informieren. Wann diese Information erteilt wird (vor, während oder nach Abschluss des Kontovertrags), ist gleichgültig. Sie muss vor der ersten geduldeten Überziehung erteilt worden sein, sonst treten die Rechtsfolgen des Absatzes 3 ein.

Bei "erheblichen Überziehungen" über einen Zeitraum von mehr als einem Monat sind gemäß § 505 Absatz 2 BGB Informationspflichten vorgesehen. Zudem muss entsprechend § 504a BGB auch bei geduldeten Überziehungen ein Beratungsangebot unterbreitet und gegebenenfalls eine Beratung durchgeführt und das Beratungsangebot wiederholt werden muss, sobald eine geduldete Überziehung in bestimmter Höhe und von gewisser Dauer vorliegt.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) ist die Erheblichkeit am konkreten Einzelfall zu bemessen. Je geringer die in einem bestimmten Zeitraum dem Verbraucher auf dem laufenden Konto gutgeschriebenen Beträge sind, desto schneller ist die Überziehung "erheblich". Es kommt auf das einzelne Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer an. Irrelevant bei der Abschätzung der Erheblichkeit ist, ob dem Verbraucher andere Geldquellen zustehen und wie rasch er die Überziehung zurückführen kann.

 Siehe auch 

Girovertrag

Kontopfändungsschutz

Preisangabe bei Krediten

Bitter: Pfändung des Dispositionskredits, Anmerkungen zu BGH 29.03.2001; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2001, 889

Schwintowski: Bankrecht; 4. Auflage 2014