Dispositionskredit
1. Allgemein
Form des Zahlungskredits.
Ein Dispositionskredit (Überziehungskredit) ist gemäß § 504 BGB ein Verbraucherdarlehen, bei dem der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Der Kreditnehmer kann grundsätzlich über die Inanspruchnahme des Überziehungskredites frei verfügen.
Der Dispositionskredit ist eine besondere Form des Darlehensvertrages in der Form des Kontokorrents.
Der BGH bejahte im März 2001 die lange umstrittene Frage, ob der Dispositionskredit pfändbar sei (BGH 29.03.2001 - IX ZR 34/00).
2. Vertraglich eingeräumte Überziehungen
Die Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 BGB ist ein atypischer Darlehensvertrag, weil der Vertrag nur einen Rahmen vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens steht es in der freien Entscheidung des Darlehensnehmers, das Darlehen oder einen Teil tatsächlich abzurufen und zu nutzen. Gleichwohl existiert zwischen den Parteien eine entsprechende Darlehensabrede. Da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, sind auch die §§ 491 ff. BGB uneingeschränkt anzuwenden.
Liegt eine Überziehungsmöglichkeit vor, besteht eine zusätzliche Unterrichtungspflicht. Bei Überziehungsmöglichkeiten ist der Darlehensnehmer regelmäßig, also nicht nur bei Vertragsabschluss, über die Angaben zu unterrichten, die sich aus den Artikel 247 § 16 des EGBGB ergeben.
Die Unterrichtung muss "in regelmäßigen Zeitabständen" erfolgen. Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) nicht nur, dass die Unterrichtung in zeitlich aufeinander abgestimmten Terminen erfolgt (z.B. wöchentlich, monatlich, vierteljährlich). Die Unterrichtungsperiode muss auch so gewählt sein, dass der Darlehensnehmer angemessen informiert ist und insbesondere seine Belastung erkennen kann. So ist ein jährlicher Rhythmus zur angemessenen Information nicht ausreichend.
Es ist nicht bei jeder Anpassung zu unterrichten, sondern nur bei Erhöhungen. Erhöhungen sind zum Nachteil des Darlehensnehmers vorgenommene Anpassungen. Diese Erhöhungen betreffen aber nicht nur den Sollzinssatz, sondern auch die sonstigen Kosten.
§ 504 Absatz 2 BGB bestimmt Ausnahmen von der ansonsten zwingenden Geltung der Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts.
3. Geduldete Überziehungen
§ 505 BGB regelt die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf geduldete Überziehungen. Im Unterschied zu der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit besteht hier kein Rahmenvertrag, sondern ein Darlehensvertrag kommt erst mit der Auszahlung des Darlehens als "Handdarlehen" zustande. Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn ein Unternehmer
entweder in einem Verbrauchervertrag über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit eine Überziehung des Kontos gegen Entgelt duldet (Absatz 1 Satz 1)
oder
in einem Verbrauchervertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit eine Überschreitung des vereinbarten Höchstbetrags gegen Entgelt duldet (Absatz 1 Satz 2).
Voraussetzung ist zunächst eine Rahmenvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher über ein "laufendes Konto". Bereits in diesem Rahmenvertrag muss zumindest die Möglichkeit einer Saldoüberschreitung gegen Entgelt vorgesehen sein und der Kontoinhaber ist über Sollzinssatz und weitere Kosten zu informieren. Wann diese Information erteilt wird (vor, während oder nach Abschluss des Kontovertrags), ist gleichgültig. Sie muss vor der ersten geduldeten Überziehung erteilt worden sein, sonst treten die Rechtsfolgen des Absatzes 3 ein.
Bei "erheblichen Überziehungen" über einen Zeitraum von mehr als einem Monat sind gemäß § 505 Absatz 2 BGB Informationspflichten vorgesehen.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) ist die Erheblichkeit am konkreten Einzelfall zu bemessen. Je geringer die in einem bestimmten Zeitraum dem Verbraucher auf dem laufenden Konto gutgeschriebenen Beträge sind, desto schneller ist die Überziehung "erheblich". Es kommt auf das einzelne Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer an. Irrelevant bei der Abschätzung der Erheblichkeit ist, ob dem Verbraucher andere Geldquellen zustehen und wie rasch er die Überziehung zurückführen kann.
Bitter: Pfändung des Dispositionskredits, Anmerkungen zu BGH 29.03.2001; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2001, 889
Bunte: AGB-Banken und Sonderbedingungen; 3. Auflage 2011
Schimansky//Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011
