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Direktionsrecht - öffentlicher Dienst

 Normen 

§ 611a BGB

§ 315 BGB

§ 106 GewO

 Information 

Im öffentlichen Dienst hat das Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Inhalte:

  1. a)

    Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Controller) eingestellt, so ist das Direktionsrecht auf diese Tätigkeit begrenzt (LAG Köln 09.05.2008 - 11 Sa 261/08).

  2. b)

    Ist der Arbeitnehmer - wie im öffentlichen Dienst üblich - nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich (z.B. sonstige Angestellte), der durch die Nennung der Entgeltgruppe konkretisiert wurde, so ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 grundsätzlich auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten begrenzt, die den Merkmalen der Entgeltgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist bzw. die nach einer Änderung des Arbeitsvertrages als Ausgangs-Entgeltgruppe vereinbart wurde (Eingruppierung).

    "Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt" (BAG 27.04.2021 - 9 AZR 343/20).

    Beispiel:

    "Die Umsetzung des Klägers vom kommunalen Vollstreckungsbeamten im Außendienst zu der Stelle als Sachbearbeiter Ratenzahlungsbearbeitung ist nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Eine Umsetzung kann wirksam nur innerhalb von gleichwertigen tariflichen Entgeltgruppen erfolgen. Die Bewertung der Tätigkeit als Sachbearbeiter Ratenzahlungsbearbeitung wird zwischen den Parteien unstreitig mit der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) bewertet. Die Änderung der Tätigkeiten durch den Beklagten im Jahr 2018 konnte demnach nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts erfolgen. Der Beklagte hätte vielmehr eine Änderungskündigung aussprechen müssen" (LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2021 - 5 Sa 616/18).

  3. c)

    Von diesen Grundsätzen bestehen zwei Ausnahmen:

    1. (1)

      Die Arbeitsvertragsparteien können die Reichweite des Direktionsrechts ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren.

    2. (2)

      Das Direktionsrecht kann durch tarifvertragliche Regelung erweitert werden, z.B. wie in dem vormaligen § 9 Abs. 2 BMT-G.

      Aber auch eine tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts kann arbeitsvertraglich abbedungen werden. Dabei muss sich aus der Vereinbarung ergeben, dass die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit unabänderlich gelten soll. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 23/05).

Diese Grundsätze gelten auch bei der Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines Teilzeitanspruchs:

§ 11 Abs. 1 TVöD gewährt Beschäftigten unter den dort genannten Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern (BAG 16.12.2014 - 9 AZR 915/13).

 Siehe auch 

Direktionsrecht

Weisungsgebundenheit des Beamten

BAG 17.08.2011 - 10 AZR 322/10 (Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers bei Beschreibung des vertraglichen Aufgabenbereichs allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe)

BAG 24.04.1996 - 4 AZR 976/94 (Keine Zuweisung einer geringwertigeren Tätigkeit im öffentlichen Dienst)

Albrecht: Das Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis (Direktionsrecht) im öffentlichen Dienst; Ausbildung, Prüfung, Fortbildung - apf/GA 2013, 39

Conze: Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte; Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 1999, 400, 443