Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Designrecht

 Normen 

DesignG

DesignV

 Information 

1. Allgemein

Eingetragenes Design schützt Gestaltungen - im Unterschied zu Patenten oder Gebrauchsmustern, die für technische Produkte oder Verfahren vergeben werden. Hier wird also die Gestaltung von Produkten geschützt.

Hinweis:

Das Geschmacksmustergesetz wurde zum 01.01.2014 in das "Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)" umbenannt. Das Geschmacksmuster wird nunmehr als "eingetragenes Design" bezeichnet.

Als eingetragenes Design geschützt werden können Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände, die auf das optische Empfinden des Menschen wirken.

Beispiel:

Geschützt werden können z.B. Ausführungen und Formgebungen an Erzeugnissen wie Stoffen, Tapeten, Gläsern oder Flaschen.

Die Schutzfähigkeit des Musters setzt voraus, dass es im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Neu ist eine Gestaltung dann, wenn sie den Fachkreisen bei zumutbarer Berücksichtigung der vorhandenen Gestaltungen nicht bekannt sein konnte. Ein zu schützendes Design hat dabei eine gewisse Eigentümlichkeit aufzuweisen, das heißt, es muss eine den Schutz rechtfertigende persönliche, schöpferische Leistung darstellen. Die Anforderung an das Gestaltungsniveau des Werks ist allerdings geringer als das für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst erforderliche Maß an individueller schöpferischer Leistung. Ein urheberrechtsfähiges Werk der angewandten Kunst kann indes gleichzeitig als Design geschützt werden.

2. Anmeldung

Die Erlangung von Designschutz setzt die Anmeldung des zu schützenden Gestaltungsgedankens beim Patentamt voraus.

Das Patentamt beschränkt seine Prüfung darauf, ob die Anmeldung verfahrensrechtlich ordnungsgemäß, also frei von Formfehlern, erfolgt ist. Daher setzt das Patentamt die Angaben des Anmelders durch Eintragung in das Musterregister um, ohne zu prüfen, ob das angemeldete Muster seiner Art nach designfähig ist oder ob die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit des Werks vorliegen. Diese Voraussetzungen werden erst im Streitfall zwischen dem Anmelder und einem Dritten durch die ordentlichen Gerichte untersucht.

Praxistipp:

Wer ein eingetragenes Design anmelden will, sollte überprüfen, ob dieses Muster bereits im vorhandenen "Formenschatz" existiert.

3. Register

Das Register für eingetragene Designs wird gemäß § 19 DesignG vom Patentamt geführt.

4. Wirkungen des Designschutzes

Durch den Designschutz erlangt der Anmeldende das alleinige Recht, das Muster gewerbsmäßig nachzubilden und durch Gebrauch oder Verkauf zu verwerten.

Die wesentliche Wirkung eines eingetragenen Designs besteht in dem Verbot, es zur gewerblichen Verbreitung nachzubilden. Dadurch ist nicht nur die Anfertigung von Duplikaten untersagt, sondern auch die Herstellung von mehr oder weniger deutlich angenäherten Reproduktionen. Zur Durchsetzung des Nachbildungsverbotes sieht das Designgesetz zivilrechtliche (unter anderem Störungsbeseitigung / Unterlassung, Schadensersatz oder Gewinnherausgabe) und strafrechtliche Sanktionen vor. Die unmittelbare Rechtswirkung einer Designanmeldung beim Patentamt beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag können allerdings in anderen Staaten Nachanmeldungen erfolgen, sodass sich der Schutz beliebig ausdehnen lässt.

Erlaubt sind trotz des Designschutzes aber

  • die Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells,

  • die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird,

  • die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk.

Hinweis:

Unabhängig von den Voraussetzungen des Designgesetzes kann z.B. ein bestimmtes Produktdesign darüber hinaus auch nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt sein. Diese Rechte entstehen - bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen - ohne entsprechende Anmeldung beim Patentamt.

Die regelmäßige Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre. Dieser Zeitraum kann jeweils um fünf Jahre auf höchstens 20 Jahre verlängert werden.

5. Nichtigkeitsverfahren

Im Designgesetz besteht die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs:

Grundsätzlich sind die Designgerichte verpflichtet, von der Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs auszugehen. § 33 DesignG definiert die Fälle der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs.

Das Nichtigkeitsverfahren ist ein Verfahren vor dem deutschen Patentamt, in dem mit einigen Ausnahmen jedermann die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs geltend machen kann.

Ein Beklagter im Verletzungs- und Schadensersatzprozess kann sich gemäß § 52a DesignG auf die fehlende Rechtsgültigkeit daher nur durch die Erhebung einer Widerklage oder durch die Stellung eines Antrags, jeweils gerichtet auf die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit, berufen.

Die Grundsätze des Verfahrens zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sind in §§ 21 f. DesignV geregelt.

 Siehe auch 

Gebrauchsmuster

Lizenz

Marke

Patent

Warenzeichen

Bildhäuser: Nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster: Hinweise zur Darlegung der Eigenart im Eilverfahren; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR-Prax 2012, 271

Bulling/Langöhrig/Hellwig: Designschutz in Deutschland und Europa mit USA, Japan, China und Korea; 4. Auflage 2016

Schicker/Haug: Grundzüge des Designgesetzes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 726