Rechtswörterbuch

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Dereliktion

 Normen 

§ 928 BGB

§ 959 BGB

 Information 

1. Einführung

Dereliktion ist die Aufgabe des Eigentums durch den rechtmäßigen Eigentümer.

In Art. 14 Abs. 2 GG ist normiert, dass Eigentum verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann sich der Eigentümer - in bestimmten Grenzen - durch die Aufgabe des Eigentums entziehen. Folge der Eigentumsaufgabe ist, dass die Sache herrenlos wird.

2. Bewegliche Sachen

Voraussetzungen der Dereliktion sind gemäß § 959 BGB, dass der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt.

3. Grundstücke

3.1 Aufgabe des Eigentums

Das Eigentum an einem Grundstück kann gemäß § 928 BGB wie folgt aufgegeben werden:

Kommt es nicht zu einer Aneignung durch den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes, so wird das Grundstückherrenlos.

3.2 Haftung als Zustandsstörer

Der Eigentümer kann sich nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen (BGH 30.03.2007 - V ZR 179/06).

Dieser Grundsatz ist aber einzuschränken, wenn eine Gefahrenlage erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden ist. Jedenfalls unterliegt "in derartigen Fällen eine Kostenbelastung bis zur Höhe des dem früheren Eigentümer nicht mehr zugute kommenden Verkehrswerts grundsätzlich erheblichen Bedenken, weil sie vollständig aus sonstigem Vermögen zu bestreiten ist" (OVG Nordrhein-Westfalen 03.03.2010 - 5 B 66/10).

3.3 Löschung einer eingetragenen Grundschuld

Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosenGrundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers. BGH 10.05.2012 - V ZB 36/12.

 Siehe auch 

Abhandenkommen von Sachen

Eigentumserwerb

Liegenschaftskataster

Sachenrechtsbereinigung

Brade/Vogel: Die Dereliktion beweglicher Sachen; Juristische Arbeitsblätter - JA 2014, 412

Sliwiok-Born: Die Flucht aus dem Privateigentum am Beispiel der Grundstücksdereliktion; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1047