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Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) (1)

Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege1
Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger2
Denkmalrat3
Gegenstand des Denkmalschutzes4
Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler5
Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler6
  
Abschnitt II 
Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren 
  
Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme7
Umgebungsschutz8
Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern9
Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung10
Entscheidung über einen Genehmigungsantrag11
Änderungen im Verfügungsrecht12
Wiederherstellung, Stilllegung13
Genehmigungspflicht für Ausgrabungen14
Grabungsschutzgebiete15
Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten16
Funde17
Überlassungspflicht18
  
Abschnitt III 
Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen 
  
Enteignungsgründe19
Begünstigte20
Ausgleichspflichtige Maßnahmen21
Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg22
Verfahren23
  
Abschnitt IV 
Ausführungs- und Schlussbestimmungen 
  
Denkmäler, die der Religionsausübung dienen24
Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen25
Einschränkung von Grundrechten26
Ordnungswidrigkeiten27
Fortführung der Denkmalliste28
Verordnungsermächtigung29
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142)