Rechtswörterbuch

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Denkmalliste

 Normen 

Denkmalschutzgesetze (DSchG) der Länder

 Information 

Dem Denkmalschutz unterliegende Denkmäler sind nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder in einer Denkmalliste geführt.

Der Eintragung in ein Denkmalverzeichnis (Denkmalliste oder Denkmalbuch) kommt nach allen Denkmalschutzgesetzen eine besondere Bedeutung zu:

  • Entweder löst die Eintragung einen vom allgemeinen Denkmalschutz zu unterscheidenden besonderen Schutz aus (vgl. z.B. §§ 8, 12  und 15 DSchG,BW)

    oder

  • sie begründet erst den öffentlich-rechtlichen Denkmalstatus, ist also erst Voraussetzung dafür, dass die Denkmäler dem Schutz und den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen (in letzteren Fällen ist jedoch regelmäßig eine vorläufige Unterschutzstellung möglich, vgl. z.B. § 4 DSchG,NW).

Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift eines Landes für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber (die keine Kenntnis von der Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts hatten) gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden (BGH 06.06.2013 - III ZR 196/12).

 Siehe auch 

Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung

Enteignung

Naturdenkmal

Schutzgebiete

OVG Nordrhein-Westfalen 20.09.2011 - 10 A 2611/09 (Vereinbarkeit einer Eintragung in die Denkmalliste mit der Genehmigungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses und kein Ermessensspielraum bei der Eintragung in die Denkmalliste)

http://www.denkmalschutz.ws (Internetseite des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz

http://www.denkmalschutz.de (Internetseite der Deutschen Stiftung Denkmalschutz)