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De-Mail

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 Normen 

De-Mail-Gesetz

 Information 

1. Einführung

Nach den Vorgaben der Dienstleistungs-Richtlinie (Art. 8 Rl 2006/123) müssen alle Verfahren und Formalitäten mit einer Behörde auch elektronisch abgewickelt werden können. Aus diesem Grund wurde De-Mail als neues elektronisches Kommunikationsverfahren eingeführt.

Ziel ist die Schaffung eines sicheren, vertraulichen und nachweisbaren elektronischen Geschäftsverkehrs für jedermann, z.B. für Bürgerinnen und Bürger, Angehörige der Wirtschaft, Verwaltung oder Justiz (§ 1 De-Mail-Gesetz).

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3630) werden elektronische Sonderanwendungen, wie z.B. das Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ELSTER (Elektronische Steuererklärung), durch dieses Gesetz nicht erfasst.

2. De-Mail-Konto-Vertrag

Zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter wird ein De-Mail-Konto-Vertrag geschlossen. Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet sich der Diensteanbieter, einem Nutzer ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von ihm genutzt werden kann.

Das Erbringen und die Inanspruchnahme der im Gesetz genannten Dienstleistungen kann zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden. Der Verbraucherschutz ist zu beachten.

Die zuverlässige Identifizierung des zukünftigen Nutzers (Antragsteller) ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass De-Mail-Dienste ihre Aufgaben der sicheren Kommunikation im Internet erfüllen. Zur Feststellung der Identität des Antragstellers erhebt der akkreditierte Diensteanbieter die in § 3 Abs. 2 S. 2 De-Mail-Gesetz genannten Angaben. Diese Angaben werden durch die in § 3 Abs. 3 De-Mail-Gesetz genannten Formen überprüft.

3. Nutzung der Dienste

Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst möglich, nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat. Die Freischaltung erfolgt bei dem Vorliegen der in § 3 Abs. 4 De-Mail-Gesetz genannten Voraussetzungen.

4. De-Mail-Adresse

Die De-Mail-Adresse kann nicht frei gewählt werden, sondern muss die in § 5 Abs. 1 De-Mail-Gesetz aufgeführten Anforderungen erfüllen:

  • Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 De-Mail-Gesetz muss im Domänenteil der Adresse eine Kennzeichnung vorgesehen werden. An dieser Kennzeichnung ist die De-Mail-Adresse als solche erkennbar. Nur akkreditierte Diensteanbieter sind berechtigt und verpflichtet, an ihre Nutzer De-Mail-Adressen mit einer Kennzeichnung zu vergeben. Bei der Kennzeichnung kann es sich um eine Top-Level-Domain oder um eine Sublevel-Domain handeln.

  • Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 De-Mail-Gesetz wird dem Nutzer, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, vom akkreditierten Diensteanbieter genau eine Hauptadresse zugewiesen, die im lokalen Teil der Adresse (»vor dem @«) dessen Nachnamen und dessen Vorname oder Vornamen oder Teile des oder der Vornamen enthalten muss und gegebenenfalls eine Nummer, wenn mehrere Nutzer dieselbe Kombination von Vor- und Nachnamen wünschen. Name im Sinne der Nummer 2 umfasst auch den Ordens- oder Künstlernamen, soweit sich dieser aus einem der Dokumente oder dem elektronischen Identitätsnachweis oder der qualifizierten elektronischen Signatur ergibt.

  • Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 De-Mail-Gesetz muss der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer, soweit es sich um eine juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder öffentliche Stelle handelt, eine De-Mail-Adresse anbieten, die im Domänenteil (»hinter dem @«) eine vom Nutzer beantragte Bezeichnung (»jurPerson-Nutzer-Domain«) enthält. Diese Bezeichnung muss in direktem Bezug zu Firma, Namen oder Bezeichnung des betreffenden Nutzers stehen.

    Außerdem müssen, soweit der Nutzer dies verlangt, weitere Subdomains eingerichtet werden können, welche der Kennzeichnung von Unterbereichen des entsprechenden Nutzers dienen (z.B. Bezeichnungen von Abteilungen, Niederlassungen, Standorten). Bei diesen Subdomains handelt es sich jeweils um eine Untergliederung der jurPerson-Nutzer-Domain (»jurPerson-Nutzer-Domain-Untergliederung«). Diese sind optionaler Bestandteil der De-Mail-Adresse.

Der akkreditierte Diensteanbieter kann gemäß § 5 Abs. 2 De-Mail-Gesetz Nutzern auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruchnahme eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudonym ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen.

Hintergrund ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3630), dass die Nutzung von De-Mail-Diensten ohne pseudonyme De-Mail-Adressen das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen (z.B. bezüglich des Kaufverhaltens von Personen) ermöglichen. Durch die Verwendung von pseudonymen De-Mail-Adressen wird die Zuordnung der Daten zu einer Person verhindert oder zumindest erschwert. Die Kennzeichnung erfolgt in einer pseudonymen De-Mail-Adresse durch die Buchstabenkombination »pn_«, welche dem lokalen Teil der De-Mail-Adresse vorangestellt ist. Nicht als Pseudonym kenntlich gemacht werden müssen der Name einer juristische Person und einer ihrer Funktionseinheiten, da hier eine Verwechslungsgefahr mit einer natürlichen Person ausgeschlossen ist.

5. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des De-Mail-Gesetzes ist gemäß § 2 De-Mail-Gesetz das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

6. Akkreditierung von De-Mail-Diensteanbietern

Gemäß § 17 De-Mail-Gesetz müssen sich Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Dafür müssen vom Diensteanbieter bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  • Zuverlässigkeit und Fachkunde durch entsprechende Zeugnisse oder Nachweise § 18 Abs. 1 De-Mail-Gesetz).

  • Ausreichende Deckungsvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung oder die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 De-Mail-Gesetz).

  • Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 – 13 sowie nach 16 De-Mail-Gesetz, Zusammenwirken mit anderen akkreditierten Diensteanbietern (Interoperabilität), ständige Verfügbarkeit, sicheres Erbringen der Dienste durch Testate (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 De-Mail-Gesetz) und Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 4 De-Mail-Gesetz).

7. Formanforderungen/Justizkommunikation

Das Versenden einer De-Mail erfüllt weder die Anforderungen der Schriftform noch der elektronischen Form.

Aber durch die ausdrückliche Regelung in § 174 Abs. 3 ZPO wird die Grundlage geschaffen, dass gerichtliche elektronische Dokumente auch über De-Mail-Dienste zugestellt werden können. Voraussetzung ist, dass andere als die in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Verfahrensbeteiligte einer Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben und die De-Mail mit einer elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 1 des Signaturgesetzes gesichert ist.

In Rahmen der Zustellung im Verwaltungsrecht wurde mit § 5a VwZG die elektronische Zustellung durch einen De-Mail-Dienst eingeführt.

 Siehe auch 

E-Commerce

Elektronische Form

Elektronische Verwaltung

E-Mail

Fernabsatzvertrag

Formvorschriften

Internetnutzung – Arbeitnehmer

Online-Auktion

Signatur

Signatur – Zertifizierungsdienst

Textform

Unlauterer Wettbewerb – Unzumutbare Belästigung

https://www.cio.bund.de/Web/DE/Innovative-Vorhaben/De-Mail/de_mail_node.html

Roßnagel: Das De-Mail-Gesetz. Grundlage für mehr Rechtssicherheit im Internet; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2011, 1473

Spindler: Das De-Mail-Gesetz – ein weiterer Schritt zum sicheren E-Commerce; Computer und Recht – CR 2011, 309