Datenschutz
Datenschutzgesetze der Länder
1. Allgemein
Der Datenschutz ist die rechtliche Grundlage zur Gewährleistung des jedem Bürger zustehenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung über seine personenbezogenen Daten als Ausfluss des im Grundgesetz niedergelegten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Datenschutzgesetze der Länder ist dabei das Auffanggesetz. Speziellere Regelungen gehen vor, so z.B.
2. Datenschutzbeauftragter
Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, sind gemäß § 4f BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ausgenommen sind nichtöffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen.
Die Bestellung setzt voraus, dass die Person die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Es kann sich auch um eine außerbetriebliche Person handeln. Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist gemäß § 4g BDSG die Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Mit der Bestellung ändert sich der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Bestellung ist nicht von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Die Übernahme des Amtes muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies kann auch konkludent geschehen (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05).
Das BAG hat zudem zur Bestellung ausgeführt (BAG 29.09.2010 - 10 AZR 588/09): "Mit welchem konkreten Inhalt der Arbeitsvertrag geändert wird, ist durch Auslegung der Vereinbarung (...) zu ermitteln (...). Die Auslegung kann ergeben, dass die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz nur befristet geschuldet werden. Sie kann ergeben, dass die Wahrnehmung der Aufgaben auf Dauer Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung wird, etwa wenn ein Mitarbeiter (nur) zur Wahrnehmung des Amtes eingestellt wird. Soll ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erweitern. (...) Notwendig ist die Änderung des Arbeitsvertrags für die Zeitspanne, für die der Arbeitnehmer das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen ausübt. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Übertragung des Amtes geändert. Wird die Bestellung nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG widerrufen oder entfällt das Funktionsamt auf andere Weise, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Damit entfällt insoweit der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch. Ist eine Vereinbarung über die Wahrnehmung des Amtes so auszulegen, bedarf es weder einer Änderungskündigung noch einer arbeitsvertraglichen Teilkündigung. Ob bei einer anderen Vertragslage eine Teilkündigung erforderlich sein kann (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05), bedarf keiner Entscheidung."
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Auernhammer/Abel: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); 4. Auflage 2013
Gola/Klug: Die Entwicklung des Datenschutzrechts in den Jahren 2011/2012; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2489
Härting: IT-Sicherheit in der Anwaltskanzlei; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1248
Kloepfer: Informationszugangsfreiheit und Datenschutz: Zwei Säulen des Rechts der Informationsgesellschaft, DÖV 2003, 221 - 231
Kutzki/Hackemann: Internet und E-Mail in der Behörde; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2003, 375
Lelley/Raum: Beschäftigtendatenschutz. Leitfaden für die Praxis; 1. Auflage 2012
Masing: Herausforderungen des Datenschutzes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2305
Schierbaum: Die Rechte der Beschäftigten im novellierten Bundesdatenschutzgesetz; Der Personalrat - Zeitschrift für das Personalrecht im öffentlichen Dienst 2002, 238 - 244
