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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)

Vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716)

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege1
Begriffsbestimmungen2
Denkmaliste3
Vorläufiger Schutz4
Unterschutzstellung von Denkmalbereichen5
Verfahren bei der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen6
Erhaltung von Denkmälern7
Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern8
Erlaubnispflichtige Maßnahmen9
Veräußerungs- und Veränderungsanzeige10
Schutz der Bodendenkmäler11
Erlaubnisvorbehalt12
Ausgrabungen13
Grabungsschutzgebiete14
Entdeckung von Bodendenkmälern15
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern16
Schatzregal17
(weggefallen)18
Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen19
Denkmalbehörden20
Zuständigkeit der Denkmalbehörden21
Denkmalpflege22
Beiräte23
Beauftragte für Denkmalpflege24
Denkmalpflegeplan25
Erlaubnisverfahren26
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes27
Auskunfts- und Betretungsrecht28
Kostentragung und Gebührenfreiheit29
Enteignung30
Übernahme von Denkmälern31
(weggefallen)32
Entschädigung33
(weggefallen)34
Leistungen35
Denkmalförderungsprogramm36
Städtebauförderung, Wohnungsmodernisierung37
Denkmäler, die der Religionsausübung dienen38
Schutz bei Katastrophen39
Bescheinigung für steuerliche Zwecke40
Bußgeldvorschriften41
Verwaltungsvorschriften42
Inkrafttreten, Berichtspflicht43