Conterganstiftung

 Normen 

ContStifG

§§ 72 ff. Bundesversorgungsgesetz

 Information 

1. Allgemein

Nach Einnahme des Schlaf- und Beruhigungsmittels "Contergan" durch schwangere Frauen kam es in den Jahren um 1960 zur Geburt von ca. 5.000 behinderten Kindern mit Fehlbildungen insbesondere an den äußeren Gliedmaßen. Es dauerte einige Jahre, bis der Zusammenhang zwischen der Einnahme des Medikaments und den Behinderungen erkannt wurde.

1971 wurde von der Bundesregierung und der betreffenden Arzneimittelfirma Grünenthal die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" eingerichtete, die den Betroffenen zunächst eine lebenslange Rentenleistung gewährte, deren Höhe von dem Grad der Schädigung abhängt.

Der Name der Stiftung wurde im Oktober 2005 mit dem Conterganstiftungsgesetz in den Namen "Conterganstiftung für behinderte Menschen" umgewandelt.

Sitz der Stiftung ist Bonn. Sie steht unter der Aufsicht des Bundesfamilienministeriums und ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts.

2. Reform im des Rechts der Conterganstiftung im Juli 2009

2.1 Hintergrund

Um die Lebenssituation der leistungsberechtigten Personen auf Dauer weiter zu verbessern, hat sich die Grünenthal GmbH bereit erklärt, auf freiwilliger Basis zusätzlich zu den bisherigen Zahlungen weitere 50 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Das Geld ist der Stiftung im Juli 2009 überwiesen worden.

Darüber hinaus sollen 50 Mio. EUR aus dem Stammvermögen der Stiftung unmittelbar an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt werden.

Die auf diese Weise für die leistungsberechtigten Personen zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR nebst Erträgen sollen - zusätzlich zu den jetzigen Leistungen - als langfristige jährliche Sonderzahlungen ausgeschüttet werden. Die heute 46- bis 50-jährigen contergangeschädigten Menschen sollen die je nach Schwere ihrer Behinderung gestaffelten jährlichen Sonderzahlungen über einen Zeitraum von 25 Jahren zur freien Verfügung erhalten.

Insofern war eine Änderung des Conterganstiftungsgesetzes notwendig geworden:

Das "Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes" vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1534) ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten.

2.2 Stiftungszweck

Im Laufe der Jahre war der Stiftung zudem die Fürsorge auch für andere behinderte Menschen übertragen worden. Der Zweck erstreckte sich auf die Unterstützung bei der Eingliederung in die Gesellschaft durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben.

Der neu gefasste § 2 ContStifG sieht eine Änderung des Stiftungszwecks vor:

Nunmehr werden ausschließlich die contergangeschädigten Menschen begünstigt, und zwar sowohl durch unmittelbare Leistungen an die leistungsberechtigten Personen als auch durch eine Förderung von Projekten, die den contergangeschädigten Menschen zugute kommen

2.3 Leistungen

Leistungsberechtigte Personen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 ContStifG einen Anspruch auf

  • eine Kapitalentschädigung,

  • eine Conterganrente

    sowie

  • eine jährliche Sonderzahlung.

Die Höhe der lebenslangen Rente wurde dabei zum 01.07.2008 verdoppelt. Die monatliche Rente beträgt seitdem mindestens 242,00 EUR und höchstens 1.090,00 EUR.

Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Sonderzahlungen ergibt sich aus der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die einzelnen Werte sind in einer neuen Punktetabelle aufgeführt.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12413) in Kooperation mit dem Stiftungsvorstand die Höhe der Sonderzahlungen alle zwei Jahre anhand der demografischen Entwicklung prüfen und neu festsetzen, damit das Vermögen für die Sonderzahlungen mit dem Ablauf von 25 Jahren aufgebraucht ist.

Die Leistungspflicht für die jährlichen Sonderzahlungen endet mit dem Verbrauch der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.

Die Betroffenen haben auch die Möglichkeit, den Rentenanspruch zu kapitalisieren. Eine Kapitalisierung der Leistungen erfordert, dass das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird.

2.4 Stiftungsrat

Gemäß dem geänderten Stiftungszweck wird der Stiftungsrat verkleinert (§ 6 ContStifG).

Eine Vertretung der Wohlfahrtspflege, Sozialhilfeträger und Behindertenorganisationen ist im Stiftungsrat nicht mehr erforderlich. Stattdessen sollen neben den bisherigen Ressorts lediglich die contergangeschädigten Menschen im Stiftungsrat vertreten sein

3. Rechtsweg

Der Rechtsschutz richtet sich gemäß § 22 ContStifG ausschließlich nach dem Verwaltungsrechtsweg des Bundes.

Zitierungen dieses Dokuments