Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bundesverfassungsgericht

 Normen 

BVerfGG

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 1 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

Das Gericht besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern, die für zwölf Jahre gewählt werden.

2. Wahl der Richter

Art. 94 GG schreibt vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählte der Bundestag die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht unmittelbar, sondern in indirekter Wahl durch einen Wahlausschuss, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages bestand. Die indirekte Wahl war im verfassungsrechtlichen Schrifttum nicht unumstritten.

Daher werden seit dem 30.06.2015 die vom Bundestag zu berufenden Richterinnen und Richter gemäß dem neu gefassten § 6 BVerfGG durch das Plenum des Bundestages gewählt.

Die Wahl setzt einen Vorschlag des Wahlausschusses voraus, dessen Zusammensetzung in Absatz 2 geregelt ist. Das Prozedere im Ausschuss zum Beschluss über die Wahlvorschläge an das Plenum entspricht dem Prozedere zur vormaligen - jetzt aufgegebenen - Wahl der Richterinnen und Richter durch diesen Ausschuss. Die Wahl ist - infolge der Vorgabe, sie "mit verdeckten Stimmzetteln" vorzunehmen - geheim. Erfordernis ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

3. Aufgaben

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u.a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz (Normenkontrolle - Bundesverfassungsgericht, Inzidentkontrolle von Rechtsnormen).

Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet hierüber gemäß § 16 BVerfGG das Plenum, das aus den 16 Richtern beider Senate besteht.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den in § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12, 14 BVerfGG aufgeführten Fällen haben gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.

 Siehe auch 

Bundesarbeitsgericht

Bundesfinanzhof

Bundesgerichtshof

Bundesoberbehörde

Gemeinsamer Senat

Normenkontrolle - Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde

BVerfG 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12 (Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache)

http://www.bundesverfassungsgericht.de

Voßkuhle: Der Rechtsanwalt und das Bundesverfassungsgericht - Aktuelle Herausforderungen der Verfassungsrechtsprechung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1329