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1. GG - GrundG
Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G v. 23.12.1956 101-2 In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 ...
2. Art. 4 GG, Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) 1
3. Art. 5 GG, Meinungsfreiheit
(1) 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ...
4. Art. 8 GG, Versammlungsrecht
* (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses ...
5. Art. 9 GG, Vereinigungsrecht
* (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen ...
6. Art. 11 GG, Freizügigkeit
* (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle ...
7. Art. 12 GG, Berufsfreiheit
* (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ...
8. Art. 17 GG, Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu ...
9. Art. 21 GG, Parteien
(1) 1 Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2 Ihre Gründung ist frei. 3 Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen ...
10. Art. 25 GG, Völkerrecht
1 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2 Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner ...
11. Art. 27 GG, Handelsflotte
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
12. Art. 34 GG, Amtspflichtverletzung
1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder ...
13. Art. 41 GG, Wahlprüfung
* (1) 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2 Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung ...
14. Art. 44 GG, Untersuchungsausschuss
(1) 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen ...
15. Art. 54 GG, Wahl
* (1) 1 Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. 2 Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste ...
16. Art. 55 GG, Inkompatibilität
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt ...
17. Art. 56 GG, Amtseid
1 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: " 1 Ich schwöre, dass ich meine Kraft ...
18. Art. 59a GG
(aufgehoben) Art. 59a: Eingef. durch Art. I Nr.7 G v. 19.03.1956 I 111; aufgeh. durch § 1 Nr. 10 G v ...
19. Art. 62 GG, Zusammensetzung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
20. Art. 66 GG, Inkompatibilität
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages ...
