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1. BORA - BerufsO für Rechtsanwälte
In der Fassung vom 1. Januar 2011 1 Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch ...
2. § 2 BORA, Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. (2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung ...
3. § 6 BORA, Werbung
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. (2) Hinweise auf Mandate und Mandanten ...
4. § 7a BORA, Mediator
Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnissse und ...
5. § 9 BORA, Kurzbezeichnungen
Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.
6. § 10 BORA, Briefbögen
(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten ...
7. § 14 BORA, Zustellungen
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die ...
8. § 15 BORA, Mandatswechsel
(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird. (2 ...
9. § 19 BORA, Akteneinsicht
(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeiter aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im ...
10. § 20 BORA, Berufstracht
Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht ...
11. § 21 BORA, Honorarvereinbarung
(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle des Mandanten oder ...
12. § 23 BORA, Abrechnungsverhalten
Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen.
13. § 27 BORA, Beteiligung Dritter
Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen ...
14. § 28 BORA, Ausbildungsverhältnisse
Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten, dass die Tätigkeit eines Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
15. § 1 BORA, Freiheit der Advokatur
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten. (2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten ...
16. § 5 BORA, Kanzlei und Zweigstelle
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
17. § 11 BORA, Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen ...
18. § 12 BORA, Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. (2) Dieses Verbot gilt nicht bei ...
19. § 16 BORA, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. (2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ...
20. § 17 BORA, Zurückbehaltung von Handakten
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch Rechnung tragen, dass ...
