Gesetzestexte
Ihr Rechtsanwalt muss die meisten Gesetzestexte kennen und logisch miteinander in Verbindung setzen können, um Sie optimal zu beraten und Ihnen zu Ihrem guten Recht zu verhelfen. Anwalt24 hat seine kostenfrei zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften umfassend erweitert. Hier können Sie ca. 850 bundesrechtliche Gesetzestexte und Berufsordnungen und jeweils ca. 100 der wichtigsten landesrechtlichen Vorschriften aller 16 Bundesländer einsehen und durchsuchen.
Die wichtigsten Gesetzestexte und Berufsordnungen können Sie direkt über die Links auf dieser Seite aufrufen:
Inhaltsübersicht
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Unter...
- § 1 UAG, Aufgabe und Zulässigkeit
- § 2 UAG, Einsetzung
- § 3 UAG, Gegenstand
- § 4 UAG, Zusammensetzung
- § 5 UAG, Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder
- § 6 UAG, Stellvertretende Mitglieder
- § 7 UAG, Unvereinbarkeit
- § 8 UAG, Einberufung
- § 9 UAG, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse
- § 10 UAG, Unterausschuss
- § 11 UAG, Öffentlichkeit der Beweisaufnahme
- § 12 UAG, Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages
- § 13 UAG, Ordnungsgewalt
- § 14 UAG, Protokoll
- § 15 UAG, Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage
- § 16 UAG, Beweiserhebung
- § 17 UAG, Pflichten der Zeugen und Sachverständigen
- § 18 UAG, Zeugnis- und Gutachtenverweigerungsrecht
- § 19 UAG, Belehrung der Zeugen und Sachverständigen
- § 20 UAG, Vernehmung
- § 21 UAG, Beendigung der Vernehmung
- § 22 UAG, Vereidigung
- § 23 UAG, Zeugenbeistand
- § 24 UAG, Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses
- § 25 UAG, Beschlagnahme und Durchsuchung
- § 26 UAG, Rechts- und Amtshilfe
- § 27 UAG, Verlesen von Protokollen und Schriftsachen
- § 28 UAG, Aussetzung des Verfahrens
- § 29 UAG, Bericht
- § 30 UAG, Verschwiegenheitspflichten, Geheimnisschutz
- § 31 UAG, Gerichtszuständigkeit
- § 32 UAG, Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags
- § 33 UAG, Kosten
- § 34 UAG, Ergänzende Vorschriften
- § 35 UAG, Geschäftsstelle
- § 36 UAG, Einschränkung von Grundrechten
- § 37 UAG, In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
