Gesetzestexte
Ihr Rechtsanwalt muss die meisten Gesetzestexte kennen und logisch miteinander in Verbindung setzen können, um Sie optimal zu beraten und Ihnen zu Ihrem guten Recht zu verhelfen. Anwalt24 hat seine kostenfrei zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften umfassend erweitert. Hier können Sie ca. 850 bundesrechtliche Gesetzestexte und Berufsordnungen und jeweils ca. 100 der wichtigsten landesrechtlichen Vorschriften aller 16 Bundesländer einsehen und durchsuchen.
Die wichtigsten Gesetzestexte und Berufsordnungen können Sie direkt über die Links auf dieser Seite aufrufen:
Inhaltsübersicht
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz - HG)
- § 1 HG, Geltungsbereich
- §§ 2 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
- §§ 7 - 10, Zweiter Abschnitt - Studienreform, Strukturreform, Studienbeiträge, Hochschulabgaben
- §§ 11 - 17, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitwirkung
- §§ 18 - 44, Vierter Abschnitt - Aufbau und Organisation der Hochschule
- §§ 45 - 64, Fünfter Abschnitt - Das Hochschulpersonal
- §§ 65 - 80, Sechster Abschnitt - Studierende und Studierendenschaft
- §§ 81 - 95, Siebter Abschnitt - Lehre, Studium und Prüfungen
- §§ 96 - 98, Achter Abschnitt - Hochschulgrade
- §§ 99 - 101a, Neunter Abschnitt - Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
- §§ 102 - 105, Zehnter Abschnitt - Haushaltswesen
- §§ 106 - 108, Elfter Abschnitt - Aufsicht und Genehmigung
- §§ 109 - 110, Zwölfter Abschnitt - Zusammenwirken von Hochschulen
- §§ 111 - 112, Dreizehnter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
- §§ 113 - 118, Vierzehnter Abschnitt - Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
- § 119, Fünfzehnter Abschnitt - Verleihung und Führung von Graden
- §§ 120 - 127, Sechzehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
